Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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VerwaltungSrathe angeordneten Vollstreckung eines Erkenntnisses des Schiedsgerichts gehören 
vor den Verwaltungsrath. 
8 49. Wird gegen die Vollziehung eines Erkenntnisses des Schiedsgerichts von einem 
Dritten, gegen den dasselbe nicht ergangen ist, Einsprache erhoben, und zugleich dargethan, 
daß durch dessen Vollstreckung Nachtheile für ihn entstehen, so hat der Verwaltungsrath der 
Execution so lange Anstand zu geben, bis die Einsprache auf die geeignete Weise erledigt ist. 
  
  
Letzte Absendung: am. öten October 1849.
	        
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