(248 )
nicht die Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs Anwendung leiden, nach dem Grade der Ver-
schuldung und verursachten Gefahr mit
Fünf bis Einhundert Thalern — —
oder entsprechendem Gefängnisse zu bestrafen.
§ 14. Wenn ein Dampfkessel erplodirt, so ist Behufs der erforderlichen technischen
Erörterung ohne Zeitverlust eine Revision durch den technischen Beamten zu veranlassen. Zu
diesem Behufe ist bei stehenden Kesseln soviel als thunlich Alles in dem Zustande zu lassen,
in dem es sich unmittelbar nach der Erplosion befand. Bei Locomotiven ist wenigstens Sorge.
zu tragen, daß die einzelnen Theile des explodirten Kessels unverändert bleiben. Unnöthige
Veränderung dieses Zustandes zieht eine Strafe von
Fünf und zwanzig Thalern — —
nach sich.
15. Die technischen Beamten verfahren nach der Sub beiliegenden Instruction.
Außerdem sind für Heizer und Maschinisten kurze Anweisungen Sub 2 à und b beigegeben,
von denen bei jeder Dampfkesselanlage ein Eremplar vorhanden, wo möglich im Kesselraume
aufgehängt sein muß und deren Inhalt bei Beurtheilung vorkommender Vernachlässigungen
als Anhalten dienen wird. Die Stelle dieser Anweisungen können für Locomotiven und
Dampsschiffe auch die von den betreffenden Eisenbahn= oder Dampfschifffahrtsdirectorien abge-
faßten Instructionen vertreten, sofern dieselben dem Ministerium des Innern zur Genehmig-
ung vorgelegt worden find.
Die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung und der dazu gehörigen Instruction Sub G—
treten vom 1 en Januar 1850 an in Kraft und haben Alle, die es angeht, sich danach zu achten.
Dresden, den 13ten September 1849.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
z
von Friesen. Behr.
Demuth.
—
Instruction
zu Ausführung der Verordnung über polizeiliche Beaufsichtigung
der Dampfkessel.
Zu . 1 der § 1. Wenn die Anlage oder der Umbau oder eine wesentliche Veränderung eines nach
Verordnung. § 1 der Vcrordnung ron den formellen Bestimmungen derselben ausgenommenen Dampfkessels