( 253) 4
reichende Räumlichkeit des Kefselhauses, welche den Rauminhalt des Kessels sammt Ofen
wenigstens um das 25 — 30pfache übersteigen muß; ist daher der projectirte Raum zu klein,
so ist zuvörderst die mögliche Erweiterung in's Auge zu fassen. Ferner ist, mit Berücksichtig-
ung der benachbarten und oberhalb befindlichen Räume und ihrer Benutzung, vie Construction
und Stärke der Wände und der Decke zu prüfen, endlich die Verminderung der noch übrigen
Gefahr durch größere Stärke der Kesselwände, Anbringung eines Lärmschwimmers u. s. w.
in Betrachtung zu ziehen.
§ 6. Die Bestimmungen der Verordnung § 3 b haben den Zweck, Gefahr für die Zu 3b der
Passanten durch Erplosion und ein Scheumachen der Pferde zu verhüten und sind danach die Verordnung.
im speciellen Falle erforderliche Entfernung des Kesselhauses von der Straße, dessen Wand-
stärke und die Anbringung des Dampfabzugrohrs hinsichtlich seiner Richtung zu bestimmen.
Sollten transportable Dampfmaschinen zu Betreibung von Erdarbeiten, landwirthschaft-
lichen Arbeiten u. s. w. um Freien vorkommen, so würde nach erfolgter Prüfung und Geneh-
migung des Kessels der Betrieb einer solchen Maschine an Orten, die mindestens 100 Ellen
Lom nächsten bewohnten Gebäude und der nächsten öffentlichen Straße entfernt sind, nicht
erst besonderer Genehmigung unterliegen und diese Befugniß im Revisionsprotocolle und Cer-
tificare auszudrücken sein. In allen andern Fällen ist aber besondere, auf eine genaue Local-
erörterung, bei welcher auf Antrag der Polizeibehörde der technische Beamte zu coneurrirem
hat, zu stützende Genehmigung erforderlich.
& 7o. Die Bestimmung § 3, Sub c soll nur die Sicherheit gewähren, daß Kessel--Zu § 3 der
manerung und die betreffenden Umfassungswände wirklich von einander getrennt sind; das Veroronung
Uebrige ist feuerpolizeilicher Natur; namentlich sind also auch Anhäufungen von Kohlen oder
anderem Heizmaterial dem Kesselgemäuer nicht über 3 Ellen zu nähern, noch weniger der
Kesselofen zum Trocknen von Holz u. s. w. zu benutzen. Oefterer Anstrich des in der Nähe
des Kessels befindlichen Holzwerks mit Alaunwasser ist anzurathen.
§ 8. Rauchverzehrende Einrichtungen sind zwar nicht vorgeschrieben, da die Erfahr= Zu § 3 d der
ungen darüber noch ungenügend sind; in Fällen jedoch, wo Einwendungen von Nachbarn Verordnung.
gegen die Anlage, sei sie eine erst projectirte oder schon bestehende, besonders aus dem Rauche
hergeleitet und als begründet erfunden werden, ist sorgfältig zu erörtern, ob nicht die An-
bringung einer bewährten rauchverzehrenden Einrichtung oder sonstige Abänderung des Feuer-
ungsbau's, ohne zu große Kosten, den gerügten Uebelstand wesentlich vermindern kann, in
welchem Falle der Besitzer der Anlage diese Abänderung zu treffen angehalten werden muß.
§ 9. 8 3e hat theils die erforderliche Festigkeit, theils die Feuersicherheit, theils die Zu § 3e der
Belästigung der Umgebung durch Rauch im Auge. In ersterer Beziehung ist nach baulichen Verordnung.
Grundsätzen zu urtheilen, aber dabei immer so zu rechnen, daß die Gründung der Esse und
die Wandftärke noch eine mäßige spätere Erhöhung, zu welcher durch Beschwerden der Um-
gebung Veranlassung gegeben werden könnte, aushält. Dieß ist namentlich darum nöthig,
1849. 46