Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Widerftandsfähigkeit der innern Befestigungen in der Richtung von außen nach inuen nicht 
zweifellos ist, auch vorgeschrieben werden. 
& 12. Bei Wasserstandsröhren ist darauf zu sehen, daß dieselben an einem solchen Orte Zu & 3 der 
angebracht und so beschaffen sind, daß der Heizer den Wasserspiegel zu jeder Zeit leicht beob= Verordnung. 
achten kann; die Tubulaturen, mittels deren das Glasrohr oben und unten mit Dampf= und 
Wasserraum des Kessels communieirt, müssen mit Hähnen versehen sein, um bei einem Zer- 
brechen des Glasrohrs das Ausströmen von Wasser und Dampf verhüten und eine Aus- 
wechselung und Reinigung vornehmen zu können. 
Lärmschwimmer werden nur unter die für solche Fälle, wo man die Anlage von Dampf- 
kesseln innerhalb bewohnter Gebäude zuzulassen genöthigt ist, vorzuschreibenden besondern 
Maaßregeln gehören. 
13. Ein Manometer muß ohne Unterschied an allen Dampfkesseln und zwar so ange-Zu g 34 der 
bracht sein, daß es direct durch ein mindestens 1 Zoll weites und deshalb Verstopfungen in Verordnung. 
Folge unreiner Speisewässer minder ausgesetztes Rohr mit dem Dampfraum des Kessels com- 
munieirt und seine Scala vom Standpunkte des Heizers aus, bei Dampsschiffen wo möglich 
auch von einem den Passagieren zugänglichen Orte aus, sichtbar ist. 
Die Scala ist nach Atmosphären innerer Dampfspannung zu theilen und der Punkt der 
höchsten zulässigen Spannung auf derselben deutlich zu markiren. 
Bei den großen Mängeln aller geschlossenen Manometer und auch der Thermometer wa- 
ren um so mehr offene Manometer ohne alle Ausnahme vorzuschreiben, als es nicht mehr an 
rompendiösen Einrichtungen von offenen Manometern fehlt, bei Röhrenkesseln für Locomoti- 
ven und für Dampfschiffe mit Hochdruck Manometer aber unnöthig und durch die Sicherheits- 
ventile mit Federbelastung zu ersetzen sind. 
Die Gesammtlänge des Steigrohres eines offenen Manometers darf nicht länger sein, als 
daß, sobald die Spannung um 1 Atmosphäre über die höchste zulässige Spannung steigt, bas 
OQuecksilber auszulaufen beginnt. 
& 14. Bei der großen Verschievenartigkeit möglicher Einrichtung der Speiseapparate ist Zu & 3 l der 
nur die allgemeine Forderung zu stellen, daß deren Construction zuverlässig die Zuführung Verordnung. 
einer zum vollständigen Ersatze des verdampfenden Wassers erforderlichen Wassermenge sichert. 
Bei unreinen Speisewässern, immer bei Dampfschiffen, ist das Saugrohr der Speisepumpe 
gegen das Eindringen von Unreinigkeiten zu schützen. Eine besondere Vorschrift über die Lage 
des Druckpumpenkolbens im Verhältniß zum niedrigsten Wasserstande erschien zwar unnöthig, 
doch ist es jedenfalls zu bemerken, wenn in dieser Beziehung vie Einrichtung unzweckmäßig 
erscheint. 
#15. Die erwähnten Ausnahmen können theils eine Verminverung, theils eine Ver= Zu Kän der 
mehrung der allgemein vorgeschriebenen Maaßregeln betreffen. Verminderung der Sicherheits= Verordnung. 
maaßregeln ist jevoch so selten wie möglich zu beantragen. Die Nothwendigkeit kann besonders
	        
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