Gesetz-und Verorduungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Die Stück vom Jahre 1849.
2) Verordnung,
den Wegfall der Todtenschau in gewissen Fällen betreffend;
vom 2ten Januar 1849.
Nachdem Se. Königliche Majestät dem von den im vergangenen Jahre zu einem außer—
ordentlichen Landtage versammelt gewesenen Ständen in der Schrift vom 14ten November
1848 in Beziehung auf die Todtenschau gestellten Antrage zu entsprechen beschlossen haben,
so wird — mit Vorbehalt einer annoch vorzunehmenden Revision des die Einführung einer
Todtenschau rc. betreffenden Gesetzes vom 22sten Juni 1841 — hiermit Folgendes ver-
ordnet:
§ 1. In allen denjenigen Fällen, in venen eine verstorbene Person in der ihrem Tode
unmittelbar vorhergegangenen Krankheit von einem, zur Ausübung der innern Heilkunde be-
fugten Arzte behandelt worden ist, soll die in dem eingangsgedachten Gesetze vorgeschriebene
Todtenschau wegfallen, wenn dieser Arzt den wirklich eingetretenen Tod schriftlich bezeugt.
§J 2. Ein solches schriftliches Zeugniß, — für welches übrigens die Aerzte keine be-
sonderen Gebühren in Anspruch zu nehmen haben, — tritt an die Stelle des, & 15 der
Ausführungsverordnung vom 22sbten Juni 1841 und § 12 der, derselben beigefügten In-
struction für den Todtenbeschauer erwähnten Leichenbestattungsscheines. Es ist demnach
auch in ein solches Zeugniß das Wesentliche des für diesen nach dem Schema unter O, Seite
121 des Gesetzblattes vom Jahre 1841, vorgeschriebenen Inhalts aufzunehmen und daher
in demselben nicht nur der Vor= und Zuname, der Stand, das Alter und der Wohnort des
Verstorbenen, sondern auch die Veranlassung des Todes mit namentlicher Bezeichnung der
Krankheit und die Zeit, von welcher an die Beerdigung geschehen darf, anzugeben und zu-
gleich zu bemerken, ob das Begräbniß öffentlich oder nur in der Stille erfolgen dürfe.
8 3. Die § 16 der Instruction den Todtenbeschauern auferlegte Verpflichtung soforti-
ger Anzeige an die Obrigkeit, dafern sie Grund zu der Vermuthung finden, daß der Tod
nicht aus natürlichen Ursachen erfolgt, sondern entweder durch Selbstmord, oder durch fremde
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