Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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§ 3. Auch bleiben alle sonstigen Vorschriften des Gesetzes vom 23sten Juli 1846 *), 
soweit sie durch das gegenwärtige Gesetz nicht abgeänvert sind, insonderheit die Bestimmung 
im zweiten Abschnitte des § 3 und zwar letztere dergestalt, daß sie auch für solche Verjähr- 
ungen gilt, welche in Folge der vaselbst gedachten zeitherigen gesetzlichen Bestimmungen im 
Jahre 1850 ablaufen, in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen 
Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, den 1 2ten December 1849. 
  
*) Dieses Gesetz enthält folgende Bestimmungen: 
§ 1. Nachbenannte Forderungen und Ansprüche sollen in Zukunft mit dem Ablaufe von drei 
Jahren verjähren: 
1) die Forderungen der Kaufleute und Händler, Fabrikanten, Mäkler, Spediteure, Künstler und 
Handwerker für Waaren und Arbeiten ihres Geschäfts, jedoch mit Ausnahme solcher Forderungen, 
welche einen Gegenstand der. Art betreffen, womit der Schuldner ein kaufmännisches Geschäft betreibt; 
ingleichen die Forderungen der Apotheker für von ihnen entnommene Arzneiwaaren. 
2) Die Gewerbsforderungen der Agenten, ingleichen der Hebammen, Barbiere, Wäscherinnen, 
Lohnbedienten und aller derjenigen Personen, welche aus der Leistung gewisser Dienste und Hand- 
reichungen ein Gewerbe machen. 
3) Die Forderungen der Postanstalten und Eisenbahnen, der Schiffer, Frachtfuhrleute, Lohn- 
kutscher, Boten und Pferdeverleiher an Postporto und Briefträgerlohn, Frachtgeld, Fuhrlohn, Boten- 
lohn und Pferdemiethe, sowie hinsichtlich der beim Waaren= und Personentransporte gehabten Aus- 
lagen. 
4) Die Forderungen der Gast-, Schank= und Speisewirthe für Wohnung, Beköstigung und 
sonstige für ihre Gäste bestrittene Bedürfnisse und Auslagen, ingleichen 
5) die Forderungen derer, welche bewegliche Sachen verleihen, wegen des Leihgeldes für den 
Gebrauch derselben, z. B. der Inhaber von Leihbibliotheken wegen des Lesegeldes für verliehene 
Bücher. 
6) Die Forderungen der offentlichen und Privat= Lehr= und Erziehungs-, sowie Pensions= und 
Verpflegungsanstalten aller Art für Unterhalt, Unterricht, Erziehung, Pflege und allen sonstigen mit 
dem Zwecke der Anstalt in Verbindung stehenden Aufwand. 
7) Die Forderungen der öffentlichen und Privatlehrer hinsichtlich ihrer Heonorare. 
Ausgenommen sind jedoch von den unter 6 und 7 genannten Forderungen diejenigen, welche 
bei der Universitär und anderen öffentlichen Schul-, Pensions= und Verpflegungsanstalten vorschrift- 
mäßig gestundet werden. 
8) Forderungen der Lehrberren und Lehrmeister hinsichtlich des Lehrgeldes und anderer im Lehr- 
contrarte stipulirter Vortheile.
	        
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