Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

B. Ausfahrt ist frei. 
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der obere Telegraphenarm muß schräg Die obere Signallaterne am Telegraphen- 
rechts nach oben gerichtet sein (unter einem mast zeigt nach Innen (dem Bahnhof zuge- 
Winkel von etwa 45 Grad). kehrt) weißes Licht und nach Außen ist die- 
selbe geblendet. (Die andere Signallaterne 
zeigt kein Licht.) 
b. Für das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Beide Telegraphenarme müssen schräg rechts Beide Signallaternen am Telegraphenmast 
nach oben gerichtet sein (unter einem Winkel zeigen nach Innen (dem Bahnhof zugekehrt) 
von etwa 45 Grad). weißes Licht und nach Außen sind dieselben 
geblendet. 
Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die Einfahrt 
oder die Ausfahrt ist nur mit besonderer Genehmigung im Einzelfalle zulässig. 
Die Anwendung der in der Signalordnung für die Ein= und Ausfahrt vorgeschriebenen 
Signale im Innern der Bahnhöfe zur Abschließung einzelner Geleisgruppen ist gestattet. 
Anmerkung: Wo eine Ablenkung vom durchgehenden Geleise durch optische Signale nicht 
lenntlich zu machen ist, finden einflügelige Ausfahrtstelegraphen Anwendung. 
15. In angemessener Entfernung vor dem Abschlußtelegraphen ist, soferne es die örtlichen 
Verhällnisse geboten erscheinen lassen, ein Vorsignal aufzustellen. Dasselbe soll 
aus einer, um eine Achse drehbaren runden Scheibe, mit welcher eine Laterne ver- 
bunden ist, bestehen. 
Zeigt der Abschlußtelegraph das Signal 
„Einfahrt ist gesperrt“, 
so ist die senkrecht stehende volle runde Scheibe und bei Dunkelheit die in derselben 
befindliche Laterne mit grünem Licht dem kommenden Zuge zugekehrt. Das Signal 
am Abschlußtelegraphen 
„Einfahrt ist frei“ 
19
	        
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