Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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8 9. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das See— 
recht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmar— 
kung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft. 
8.10. Die Wohnung ist unverletzlich. 
Eine Haussuchung ist nur zulässig: 
1) in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder 
innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt wer- 
den soll, 
2) im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Be- 
amten, 
3) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Be- 
amten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet. 
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen. 
Die Unpverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines gerichtlich 
Verfolgten. 
§ 11. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung 
oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vor- 
genommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem 
Betheiligten zugestellt werden soll. 
12. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet. 
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkun- 
gen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. 
Art. 4. 8§ 13. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bild- 
liche Darstellung seine Meinung frei zu adußern. 
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende 
Maaßregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Be- 
schränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des 
freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden. 
Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurge- 
richte geurtheilt. 
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden. 
Art. 5. § 14. Jeder Deutsche hat volle Glaubens= und Gewissensfreiheit. 
Niemand ist verpflichtet, seine religiböse Ueberzeugung zu offenbaren. 
§ 15. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen 
Uebung seiner Religion. 
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