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Ges ch-und erordnungsblalt
r das Königreich Sachsen,
77 Stück vom . 1849.
¾ 15) —
vom Sten März 1849.
S. Königliche Majestät haben dem Oberst Bernhard Rabenhorst, unter Ernennung zum
Staatsminister, das Departement des Kriegs zu übertragen geruhet.
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 8ten März 1849.
Friedrich August.
D. Gustav Friedrich Held.
16) Verordnung,
die wegen der Jagdvergehen ertheilte Amnestie betreffend;
vom 7ten März 1849.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben Uns bewogen gefunden, wegen aller von Grundstücksbesitzern auf ihrem eignen Grund
und Boden, oder von anderen Personen in ausdrücklichem oder voraussetzlichem Einverständ-
nisse mit dem Grundbesitzer auf dessen Grund und Boden vor der Bekanntmachung dieser
Verordnung verübten, nach Art. 275, Art. 276 im ersten Satze, Art. 277 im ersten und
zweiten Satze, Art. 278, 280 und 281 des Criminalgesetzbuchs zu beurtheilenden Jagd-
vergehen Amnestie zu ertheilen.
Demzufolge werden
1°)) alle wegen solcher Vergehen bereits anhängigen, aber noch nicht beendigten, oder
bei dazu vorhandenem thatsächlichen Grunde anhängig zu machenden Untersuchungen hierdurch
niedergeschlagen.
1849. 10