Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Kirchen= und Schulgebäude der katholischen Glaubensgenossen daselbst, in Anwendung kom- 
men, jedoch mit folgender Modification, als wohin die betreffende Bestimmung zugleich auch 
für die Erblande hiermit erläutert und abgeändert wird. 
Nachdem nämlich später durch & 1 des Gesetzes, die Abänderung einiger Bestimmungen 
über die alterbländische Immobiliarbrandversicherungsanstalt betr., vom 1 #ten Juli 1840 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 160) die Versicherung von Gebäu= 
den nach ihrem vollen Zeitwerthe gestattet worden ist, so ist an Statt der in Pct. 1 der 
Verordnung vom 4ten Februar 1836 vorgeschriebenen Versicherung nach blos fünf Sechs- 
theilen des festgestellten Werths der betreffenden Kirchen-, geistlichen-, Schul= und Stiftungs- 
gebäude, diese Versicherung künftig nach dem vollen Zeitwerthe zu bewirken, insofern nicht 
in einzelnen Fällen auch eine niedrigere Versicherung unter den Pet. 4 gedachter Verordnung 
bemerkten Voraussetzungen nachzulassen ist. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 19ten März 1849. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
D. Held. Schreyer. 
21) Verordnung, 
die theilweise Aufhebung der Verordnung vom 24sten April 1841 wegen des 
Anerkenntnisses der von ausländischen Universitäten an Inländer ertheilten 
Doctor- und Magisterwürde betreffend; 
vom 16ten März 1849. 
Dee Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat nach dem Antrage des aca- 
demischen Senats und der philosophischen Facultät zu Leipzig die Verordnung vom 24sten 
April 1841 wegen des Anerkenntnisses der von ausländischen Universitäten an Inländer 
ertheilten Doctor= und Magisterwürde (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, 
Seite 36), so weit sie die von einer philosophischen Facultät ertheilten Würden betrifft, 
wieder aufgehoben. 
Wegen der von einer theologischen, juristischen oder medicinischen Facultät ernannten 
Doctoren bewendet es zur Zeit noch bei der Verordnung vom 24sten April 1841 und den 
darin angezogenen Verordnungen vom 14Aten März 1829 und öten Mai 1830. 
Dresden, am 16ten März 1849. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
D. Held. 
Heymann. 
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