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geheimen Regierungsrath D. Carl Friedrich Schaarschmidt,
geheimen Finanzrath Adolph von Weissenbach, und
Finanzoberbuchhalter, Kammerrath Carl Christian Gustav Nietzsche
besteht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 22sbten März 1849.
Finanz-Ministerium.
von Ehrenstein.
Geuder.
25) Verordnung,
vie Cassation abgethaner Acten betreffend;
vom 28sten März 1849.
Duch Verordnung des Justizministeriums vom 23sten November 1848 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Seite 30 1) ist bereits die erforderliche Verfügung ergangen, damit die
Archive und Actenverzeichnisse der Patrimonialgerichte in einen Stand gesetzt werden, der
die künftige Uebergabe der Gerichtsbarkeiten an den Staat zu erleichtern geeignet ist. Wird
nun demgemäß ohnehin eine Revision dieser Archive sich nöthig machen und dagegen bei den
Königlichen untern Gerichtsbehörden in Zeiten Vorkehrung zur künftigen Aufnahme der ih-
nen zu übergebenden Acten zu treffen sein, so hat es zugleich zu Herstellung eines gleich-
mäßigen Verfahrens erforderlich geschienen, wegen einiger bei vieser Gelegenheit zu treffender
allgemeiner Maaßnehmungen nachstehende Bestimmungen zu treffen:
§ 1. Wenn auch fernerhin die Regel festzuhalten sein wird, daß die vor den Behörden
ergangenen, oder sonst bei deren Actenreposituren befindlichen Acten aufzubewahren und daher
auch bei künftiger Abgabe der Gerichtsbarkeiten an den Staat nach den Verzeichnissen voll-
ständig zu übergeben sein werden, eine Regel, von welcher insbesondere rücksichtlich aller der
Acten keine Ausnahme zu gestatten ist, veren Erhaltung im Interesse von Betheiligten, der
Verwaltung oder der Rechtswissenschaft, Geschichte und Statistik erforderlich ist, so giebt es
doch einzelne Kategorien von Acten, deren Cassation ausnahmsweise nicht nur unbedenklich,
sondern rücksichtlich der Königlichen untern Gerichtsbehörden zur Beschaffung des nöthigen
Raums gegenwärtig sich als nöthig darstellt.
#. Hierzu — als zur Cassation geeignet — stellen sich dar
A. von den in Justizparteisachen ergangenen Acten
1) die in rein persönlichen, bis zum Schlusse des Jahres 1800 vollständig beendigren
oder seitdem liegen gebliebenen Rechtsstreitigkeiten gehaltenen Proceßacten, jedoch mit Aus-
nahme der, in welchen