Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

( 51) 
a) der Personenstand (status) einer Person Gegenstand des Rechtsstreites gewesen (mit- 
hin Processe über Anerkennung unehelicher Kinder gegen die Mutter, deren Verwandte 
oder Erben, sowie wegen der ehelichen Geburt eines Kindes, nicht aber die, in wel- 
chen über Do= und Alimentationsansprüche wegen außerehelicher Schwängerung ge- 
stritten worden), ferner der, in welchen 
b) Stadträthe, Communen, öffentliche Behörden, Corporationen, milde Stiftungen, 
es sei als Kläger oder Beklagte, betheiligt gewesen find. 
2) Acten in Concursen und Schuldenwesen, sowie in Edictalsachen wegen alter Gerichts- 
depositen, welche bis zum Schlusse des Jahres 1800 durch vollständige Ausschüttung der 
Masse oder, beziehendlich der gedachten Depositensachen, durch Rechtskraft des Erkenntnisses 
beendigt worden, wobei jedoch besonders darauf zu sehen ist, daß etwa bei den Acten über 
Concurse oder Schuldenwesen befindliche, auf Realansprüche sich beziehende Urkunden, z. B. 
Käufe, getrennt und ebenso wie die nach dem Generale vom 1 Sten September 1748, § 3 
(Cod. Aug. C. I. Th. 1, Seite 374) gesondert zu halten gewesenen Subhastationsacten 
aufbewahrt werden. 
63. Alle übrigen im § 2 unter 1 und 2 nicht speciell bezeichneten Proceßacten, also ins- 
besondere alle Acten in Real-, Possessorien-, Nachlaßsachen, sowie Vormundschaftsacten 
sind ebenso wie die in & 2 unter a und b bemerkten Acten und die in den Archiven sich vorfin- 
denden, nicht zu den eigentlichen Acten zu rechnenden Schriften, wie Urkunden, Erbregister, 
Dorfrügen u. s. w., sowie diejenigen, welche die Benutzung der Archive erleichtern, wie Re- 
gistranden, Repertorien u. s. w. ferner aufzubewahren. 
8 4. B. Von den in Untersuchungssachen, einschließlich der Disciplinar= und Rügensachen, 
ergangenen Acten sind als zur Cassation geeignet zu betrachten: alle diejenigen, in welchen 
das letzte Erkenntniß vor dem Schlusse des Jahres 1800 gesprochen worden, jedoch mit 
Ausnahme derjenigen Acten, welche wegen ihres hohen Alters (vor 1650) oder ihres Gegen- 
standes oder der Persönlichkeit des Verbrechers, ein wissenschaftliches, historisches oder sonsti- 
ges besonderes Interesse darbieten. 
§5. C. Proceß= und Vormundschaftstabellen bedürfen, soweit sie über das Jahr 
1841 hinausgehen, nicht der Aufbewahrung. 
§6. D. Bei den in Verwaltungssachen ergangenen Acten werden die bereits angegebenen 
Grundsätze und Ausnahmen ebenfalls im Allgemeinen maaßgebend sein, mithin nur diejeni- 
gen vor und bis zum Schlusse des Jahres 1800 ergangenen Acten als zur Cassation sich 
eignend zu betrachten sein, welche lediglich eine vorübergehende persnliche Beziehung auf ein- 
zelne Betheiligte, oder auf Gesetze und Einrichtungen gehabt haben, welche bereits ganz 
außer Wirksamkeit getreten sind. Hierher werden u. a. zu rechnen sein: Acten über Abzugs- 
gelder, Armensachen, Kriegs-, Wasser-, Wetter „ Brandschäden, Baubegnadigungen, Con- 
sumentenverzeichnisse, Chausseegelder, Commereialsachen, Dorfhandel, Erlaß= Entschädig-
	        
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