Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Zustimmung ausgesprochen, so hat derjenige Abgeordnete, von welchem der Vorschlag ausge— 
gangen ist, den angekündigten Gesetzentwurf in übersichtlicher und bestimmter Fafsung und 
mit Motiven versehen vorzulegen. 
Nachdem diese Vorlage erfolgt und der Kammer angezeigt ist, werden dergleichen Gesetz- 
entwürfe ganz so behandelt, wie wegen der vom Könige an die Kammern gelangten Gesetz- 
vorlagen durch die Verfassungsurkunde und Geschäftsordnung bestimmt ist. 
Sind jedoch derartige Gesetzentwürfe ausnahmsweise nicht unmittelbar nach ihrer Ein- 
bringung gedruckt und vertheilt worden, so ist alsbald, und jedenfalls noch vor der Berichts- 
erstattung darüber durch einen Ausschuß, dem Gesammtministerium eine Abschrift davon zu- 
zustellen, auch eine gleiche Abschrift zum Gebrauche der Kammermitglieder in der Canzlei der 
betreffenden Kammer auszulegen. Vergl. § 161 der Geschäftsordnung. 
& 4. Wenn einer der beiden Kammern über irgend einen Gegenstand bereits ein Ge- 
setzentwurf vorliegt, er mag nun vom Könige ausgegangen, oder von Mitgliedern der betref- 
fenden Kammer eingebracht worden sein, so kann in der andern Kammer über den nämli- 
chen Gegenstand nicht eher verhandelt werden, als bis die Kammer, welche zuerst mit der 
Sache sich beschäftigt hat, Beschluß darüber gefaßt und diese Beschlußfassung in der gewöhn- 
lichen Weise der andern Kammer mitgetheilt hat. 
Eben so wenig kann aber auch, wenn einer Kammer bereits ein vom Könige ausgegan- 
gener Gesetzentwurf vorliegt, in derselben Kammer ein den Gegenstand dieses Gesetzent- 
wurfs betreffender Gesetzvorschlag von Kammermitgliedern eingebracht, noch ein selbstständiger 
Antrag gleichen Inhalts vor der Verhandlung über den Gesetzentwurf selbst, zum Zwecke 
hauptsächlicher Beschlußfassung in Berathung gezogen werden. 
5. Eine jede Kammer hat das Recht, einen in der andern Kammer von Mitgliedern 
derselben eingebrachten Gesetzentwurf abzulehnen, auch ohne eine Berathung der einzelnen 
Bestimmungen desselben vorzunehmen. 
# 6. Wird ein von Kammermitgliedern eingebrachter Gesetzentwurf von derjenigen 
Kammer, in welcher er zunächst vorgeschlagen worden ist, verworfen, so kann er in der andern 
Kammer nur unter der Voraussetzung zur Berathung kommen, wenn ein Mitglied dieser 
Kammer die Zustimmung der letztern zur Vorlage des Entwurfs in der §& 1 und 2 bezeichne- 
ten Weise nachgesucht und erhalten hat. 
§ 7. Soll ein Gesetzentwurf mit dem Antrage auf Genehmigung und Publication des- 
selben an den König gelangen, so ist dazu die Uebereinstimmung beider Kammern erforderlich, 
daher nöthigenfalls, und also bei Anfangs getheilter Meinung darüber, nach § XIII des 
Gesetzes vom 15ten November 184 8 zu verfahren. 
Ist bei dem Zusammentritte beider Kammern zur gemeinschaftlichen Beschlußfassung be- 
stimmt worden, daß dem Könige ein Gesetzentwurf zur Genehmigung und Publication über- 
reicht werden soll, so muß in dem § 5 erwähnten Falle diejenige Kammer, welche den Gesetz-
	        
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