Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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sels (Art. 4) fehlt, entsteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine 
solche Schrift gesetzten Erklärungen (Indossament, Accept, Aval) keine Wechselkraft. 
II. Verpflichtung des Ausstellers. 
Art. 8. Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme un# Zahlung wech- 
selmäßig. 
III. Indossament. 
Art. 9. Der Remittent kann den Wechsel an einen Andern durch Indossament (Giro) 
übertragen. 
Hat jedoch der Aussteller die Uebertragung im Wechsel durch die Worte „nicht an Ordre“ 
oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so hat das Indossament keine wechsel- 
rechtliche Wirkung. 
Art. 10. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den In- 
dossatar über, insbesondere auch die Befugniß, den Wechsel weiter zu indossiren. Auch an 
den Aussteller, Bezogenen, Acceptanten oder einen früheren Indossanten kann der Wechsel 
gültig indossirt und von denselben weiter indossirt werden. 
Art. 11. Das Indossament muß auf den Wechsel, eine Copie desselben oder ein mit 
dem Wechsel oder der Copie verbundenes Blatt (Alonge) geschrieben werden. 
Art. 12. Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossant auch nur seinen Namen 
oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Copie, oder auf die Alonge schreibt 
(Blanco-Indossament). 
Art. 13. Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf demselben befindlichen 
Blanco-Indossamente auszufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung 
weiter indossiren. 
Art. 14. Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber des Wechsels für dessen An- 
nahme und Zahlung wechselmäßig. Hat er aber dem Indossamente die Bemerkung „ohne 
Gewährleistung", „ohne Obligo“ oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt hinzugefügt, so ist er 
von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit. 
Art. 15. Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht an 
Ordre“" oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck verboten, so haben diejenigen, gu welche 
der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen den Indossanten keinen Regreß. 
Art. 16. Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protest-Erhebung 
Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus 
dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Regreßrechte gegen Diejenigen, 
welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben. 
Ist aber der Wechsel vor dem Invossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden,
	        
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