Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aus- 
steller und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protest-Erhebung indossirt haben. Auch 
ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmäßig verpflichtet. 
Art. 17. Ist dem Indossamente die Bemerkung Zzur Eincassirung", „in Procura“ oder 
eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt worden, so überträgt das 
Indossament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermächtigt aber den Indossatar zur Ein- 
ziehung der Wechselforderung, Protest-Erhebung und Benachrichtigung des Vormannes sei- 
nes Indossanten von der unterbliebenen Zahlung (Art. 45), so wie zur Einklagung der nicht 
bezahlten und zur Erhebung der deponirten Wechselschuld. 
Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese Befugniß durch ein weiteres Procura— 
Indossament einem Anderen zu übertragen. 
Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches Indossament selbst dann 
nicht befugt, wenn dem Procura-Indossamente der Zusatz „oder Ordre“ hinzugefügt ist. 
IV. Präsentation zur Annahme. 
Art. 18. Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen so- 
fort zur Annahme zu präsentiren und in Ermangelung der Annahme Protest erheben zu lassen. 
Nur bei Meß= oder Markt-Wechseln findet eine Ausnahme dahin statt, daß solche 
Wechsel erst in der an dem Meß= oder Marktorte gesetzlich bestimmten Präsentationszeit zur 
Annahme präsentirt und in Ermangelung derselben protestirt werden können. 
Der blose Besitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels und zur Er- 
hebung des Protestes Mangels Annahme. 
Art. 19. Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu präsentiren, 
findet nur bei Wechseln statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche 
Wechsel müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den 
Aussteller, nach Maaßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung und in Er- 
mangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Annahme präsentirt 
werden. 
Hat ein Indossant auf einen Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere 
Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel 
nicht innerhalb dieser Frist zur Annahme präsentirt worden ist. 
Art. 20. Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsels 
nicht zu erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung seines Acceptes verweigert, so muß der 
Inhaber, bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Ausstel- 
ler die rechtzeitige Präsentation des Wechsels durch einen innerhalb der Präsentationsfrist 
(Art. 19) erhobenen Protest feststellen lassen. 
Der Protesttag gilt in viesem Falle für den Tag der Präsentation. 
1849. 15
	        
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