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(Vorzugsrecht, Priorität) rücksichtlich ves ganzen Betrags des Anlehns noch innerhalb der ersten
Hälfte des statutenmäßig ermittelten Hypothekenwerths von dem zu verpfändenden Grundstücke
stehet. Im Uebrigen bewendet es bei § 14, 23, 33 und 35 des Statuts.
III. Zu § 22.
Wenn ein Rentenpflichtiger auf die Schuld, mit welcher er dem Vereine angehört, außer
der statutenmäßigen Abminderung, Abschlagszahlungen leisten oder durch völlige Abzahlung
seiner ganzen noch übrigen Schuld aus dem Vereine austreten will, so hat er neben Beachtung
des Statuts §# 17, 19, 20, 22 und des Regulativs auch seinen vom Vorstande zu berechnen-
den Antheil zu den noch ungetilgten Kosten und Verlusten der, seine betreffende Schuld um-
fassenden, Serie nach Verhältniß seiner zu leistenden Abzahlung zu erlegen.
IV. Zu §958, 81 und 82.
Die Amortisation jeder künftigen Serie beginnt mit ihrem Schlusse. Bis dahin wird
daher von der Rente, ungeachtet sie nach ihrer festgesetzten vollen Höhe einzuzahlen ist, Nichts
zum Amortisations= und Reservefonds, sondern nur soviel verwendet, als zu Bezahlung der
Pfandbriefzinsen und zu Bestreitung der Administrationskosten, sowie sonstiger Bedürfnisse,
nach Berechnung des Vorstandes erforderlich ist, das Uebrige aber den Rentenpflichtigen am
Schlusse des Jahres auf den nächsten Rententermin abgeschrieben.
Leipzig, am 5ten April 1850.
Erbländischer ritterschaftlicher Creditverein im Königreiche Sachsen.
1 Friedrich Freiherr von Friesen, d. Z. Vorsitzender.
D. August Ludwig Mothes, Syndicus.
& 31) Decret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcassenanstalt des landwirth-
schaftlichen Vereins zu Königsbrück;
vom 7ten Mai 1850.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz
und des Innern zu der von dem landwirthschaftlichen Vereine zu Königsbrück beabsichtigten