Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Allgemeine 
Bestimmung. 
Vereinsländi- 
sche Zeitungen, 
welche im Ver- 
einsgebiete be- 
fördert werden. 
(1170 ) 
Art. 34. Sämmtliche mit dem Auslande unmittelbar verkehrende Postverwaltungen 
verpflichten sich, dahtn zu wirken, daß gegenüber dem Auslande die allgemeinen Tarbestimm- 
ungen des Postvereins bald thunlichst überall in Wirksamkeit treten, und werden dieselben für 
ihre eigene Correspondenz in keiner Weise günftigere Bedingungen festsetzen, als diejenigen, 
welche für das gesammte Vereinsgebiet Geltung haben. 
Art. 35. Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins= und einem fremden Staate, 
welche durch das Gebiet einer Vereinsgrenzpostverwaltung zur Zeit in verschlossenen Paqueten 
transitirt, soll es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereinspostverwaltung, 
welche den Traject in Anspruch nimmt, und dem betreffenden fremden Staate bestehenden Ver- 
träge, vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung bei der Zahlung der gegenwärtig für 
den Tranfit über das Gebiet der Grenzpostverwaltung ausbedungenen Transitportosätze 
verbleiben. 
Art. 36. Die transitirende fremdländische Correspondenz mit anderen fremden Staaten 
wird beim Durchgange durch in Mitte liegende Vereinsstaaten wie die Vereinscorrespondenz 
behandelt. Die Vertragsverhältnisse der Grenzstaaten zum Auslande sollen dabei der freien 
Vereinbarung der bezüglichen Staaten überlassen bleiben. In so weit auf Grund der mit 
fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transitporto für die in Mitte liegen- 
den Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge der vorstehenden Be- 
stimmung denselben dafür zu zahlen bleibt, so sollen diejenigen Postverwaltungen, welche den 
Transit für solche Correspondenz gewähren, für den Verlust, den sie durch Ermäßigung des 
Transitporto erleiden, von der Grenzpostanstalt in dem Maaße entschädigt werden, als diese 
durch die Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil erreicht. 
Art. 37. So weit als thunlich soll die Auflösung der Postverträge mit fremden Staaten 
auch vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Bestimmungen des Vereins 
bewirkt werden. Die neu zu schließenden Verträge sollen den übrigen deutschen Postverwal- 
tungen so weit mitgetheilt werden, als ihr Interesse dabei betheiligt ist. 
II. Behandlung der Zeitungen. 
Art. 38. Die Postämter der Vereinsstaaten besorgen die Annahme der Pränumeration 
auf die im Vereinsgebiete sowohl, als die im Auslande erscheinenden Zeitungen und Journale, 
sowie deren Versendung und Bestellung an die Pränumeranten. 
Art. 39. Die Postverwaltungen sind verbunden, die in einem anderen Vereinsstaate er- 
scheinenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen Post- 
verwaltung zu bestellen, in deren Gebiete der Verlagsort gelegen ist. Hierbei bleibt der Ver- 
einbarung der betheiligten Postadministrationen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen, 
bei welchen die Bestellung erfolgen kann.
	        
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