Allgemeine
Bestimmung.
Vereinsländi-
sche Zeitungen,
welche im Ver-
einsgebiete be-
fördert werden.
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Art. 34. Sämmtliche mit dem Auslande unmittelbar verkehrende Postverwaltungen
verpflichten sich, dahtn zu wirken, daß gegenüber dem Auslande die allgemeinen Tarbestimm-
ungen des Postvereins bald thunlichst überall in Wirksamkeit treten, und werden dieselben für
ihre eigene Correspondenz in keiner Weise günftigere Bedingungen festsetzen, als diejenigen,
welche für das gesammte Vereinsgebiet Geltung haben.
Art. 35. Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins= und einem fremden Staate,
welche durch das Gebiet einer Vereinsgrenzpostverwaltung zur Zeit in verschlossenen Paqueten
transitirt, soll es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereinspostverwaltung,
welche den Traject in Anspruch nimmt, und dem betreffenden fremden Staate bestehenden Ver-
träge, vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung bei der Zahlung der gegenwärtig für
den Tranfit über das Gebiet der Grenzpostverwaltung ausbedungenen Transitportosätze
verbleiben.
Art. 36. Die transitirende fremdländische Correspondenz mit anderen fremden Staaten
wird beim Durchgange durch in Mitte liegende Vereinsstaaten wie die Vereinscorrespondenz
behandelt. Die Vertragsverhältnisse der Grenzstaaten zum Auslande sollen dabei der freien
Vereinbarung der bezüglichen Staaten überlassen bleiben. In so weit auf Grund der mit
fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transitporto für die in Mitte liegen-
den Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge der vorstehenden Be-
stimmung denselben dafür zu zahlen bleibt, so sollen diejenigen Postverwaltungen, welche den
Transit für solche Correspondenz gewähren, für den Verlust, den sie durch Ermäßigung des
Transitporto erleiden, von der Grenzpostanstalt in dem Maaße entschädigt werden, als diese
durch die Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil erreicht.
Art. 37. So weit als thunlich soll die Auflösung der Postverträge mit fremden Staaten
auch vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Bestimmungen des Vereins
bewirkt werden. Die neu zu schließenden Verträge sollen den übrigen deutschen Postverwal-
tungen so weit mitgetheilt werden, als ihr Interesse dabei betheiligt ist.
II. Behandlung der Zeitungen.
Art. 38. Die Postämter der Vereinsstaaten besorgen die Annahme der Pränumeration
auf die im Vereinsgebiete sowohl, als die im Auslande erscheinenden Zeitungen und Journale,
sowie deren Versendung und Bestellung an die Pränumeranten.
Art. 39. Die Postverwaltungen sind verbunden, die in einem anderen Vereinsstaate er-
scheinenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen Post-
verwaltung zu bestellen, in deren Gebiete der Verlagsort gelegen ist. Hierbei bleibt der Ver-
einbarung der betheiligten Postadministrationen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen,
bei welchen die Bestellung erfolgen kann.