Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

( 183) 
1 352) Gesetz, 
die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend; 
vom 20sten Juli 1850. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 7.6 
haben auf deshalb gestellten Antrag eine Revision der auf dem Gesetze vom 2 2sten Juni 1841 
beruhenden Gesetzgebung über die Todtenschau vornehmen lassen und verordnen nunmehr, unter 
Zustimmung der Kammern des Königreichs, Folgendes: 
&# 1. Die Beerdigung einer Leiche darf nicht eher erfolgen, als bis 72 Stunden nach 
dem Tode verflossen und zugleich die deutlichen Zeichen der Faulniß eingetreten sind. 
In Fällen, wo die Beerdigung wegen früherer Fäulniß vor der angegebenen Frist nöthig 
wird, und in Fällen, wo nach Ablauf von 72 Stunden die Zeichen der Fäulniß noch nicht 
vorhanden sind, ist die Bestimmung der Zeit der Beerdigung von dem Ausspruche eines herbei- 
zurufenden Arztes oder Wundarztes abhängig zu machen. 
K 2. Die Besorgung des Leichendienstes geschieht durch verpflichtete Leichenfrauen. Die- 
selben sind für jeden Ort in der erforderlichen Anzahl anzustellen und auf die ihnen zu erthei- 
lende, durch Verordnung bekannt zu machende Instruction in Pflicht zu nehmen. Sie werden 
in Städten vom Stadtrathe, in den Dörfern von den Gemeindevertretern angenommen. Diese 
Annahme hängt ab von der Zustimmung des Bezirksarztes, welcher sie vorher über den Besitz 
der zum Leichendienste erforderlichen Kenntnisse zu prüfen hat. 
Benachbarten kleinern Gemeinden bleibt überlassen, mit Genehmigung der Obrigkeit, wegen 
Anstellung einer gemeinschaftlichen Leichenfrau unter sich Vereinigung zu treffen. 
Die Bestimmung über die Gebühren der Leichenfrauen haben die Gemeindevertreter unter 
Berücksichtigung des örtlichen Herkommens festzusetzen. 
63.Hebammen dürfen das Amt der Leichenfrauen, auch selbst in soweit es an einzelnen 
Orten bis jetzt herkömmlich, nicht ferner ausüben. 
# . Bei solchen einzelnen Krankheiten, welche die Luft in der Umgebung des Kranken 
oder der Leiche so verunreinigen, daß Verbreitung dieser oder einer andern Krankheit davon zu 
fürchten ist, ist auf Antrag des behandelnden oder eines anderen Arztes das stille Begräbniß 
Obrigkeitswegen anzuordnen. 
Bei an einem Orte allgemein herrschenden Seuchen dieser Art kann der Bezirksarzt für alle 
in einem gewissen Zeitraume an diesem Orte Versterbenden das stille Begräbniß im Voraus 
anordnen. 
5. Auf jedem Begräbnißplatze ist für eine Todtenhalle zu sorgen, das ist: für einen 
hinlänglich geschützten Raum, in welchem auf Anordnung der Leichenfrau die Todten bis zu 
ihrer Beerdigung aufbewahrt werden können. 
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