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abzuliefern. Die Schulversäumnisse werden von den betreffenden Behörden desjenigen Staats
bestraft, welchen die Straffälligen für ihre Person unterworfen find.
Dagegen werden die Vergehungen der in ausländische Kirchen und Schulen Gewiesenen
in Bezug auf solche Verhältnisse, die nach den Gesetzen des Landes beurtheilt werden, in welchem
die Kirche und Schule liegt, auch nach den Gesetzen und von der competenten Behörde dieses
Staats untersucht und bestraft.
Diesfalls, sowie überhaupt in allen Kirchen= und Schulangelegenheiten, welche nicht zum
Ressort der Kircheninspectionen, sondern ausschließlich zur Competenz der Pfarrämter und resp.
der Ephorien gehören, steht den Pfarrern und Ephoren die Befugniß zu, die ausländischen
Eingepfarrten unmittelbar vorzuladen.
Die Kircheninspectionen dagegen haben in ihrem Geschäftsbereiche die betreffenden welt-
lichen Behörden um Gestattung der Insinuation kürzlich zu ersuchen.
In allen Fällen, in welchen die requirirende Behörde Kosten für ihre Verhandlungen
nicht erhebt, hat das requirirte weltliche Gericht für Vollziehung der Requisition von Kosten-
erhebung ebenfalls abzusehen, wogegen nach Art. 45 der Uebereinkunft zwischen dem König-
reiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg wegen Leistung gegenseitiger Rechts-
hülfe vom Jahre 1840 in Regquisitionsfällen unter Gerichten die Vergütung der durch die
Requisition verursachten baaren Verläge jederzeit zu erfolgen hat.
&11. Beschwerden ausländischer Eingepfarrten und Eingeschulten über den Pfarrer
und Schullehrer sind bei den competenten Behörden des Landes, in welchem die letztern woh-
nen, anzubringen, von denselben zu erörtern und Entschließung darauf zu fassen.
Von diesen Behörden allein können Strafen gegen den Pfarrer und Schullehrer ausge-
sprochen werden.
Diese Behörden haben daher auch den Mittheilungen und Regquisitionen der betreffenden
auswärtigen Behörden in Bezug auf Uebertretungen und Vernachlässigungen, die sich die
Pfarrer und Schullehrer hinsichtlich gegenwärtigen Recesses oder der nach demselben von ihnen
zu beobachtenden ausländischen Gesetze und Anordnungen schuldig gemacht haben, zu ent-
sprechen, den damit etwa verbundenen Anträgen auf Erörterung oder Untersuchung zu fügen
und die requirirende Behörde von dem Ergebniß in Kenntniß zu setzen.
Dagegen haben die Pfarrer und Schullehrer blose Verweise und Zurechtweisungen auch
von den betreffenden ausländischen Behörden anzunehmen und zu befolgen. Eine persönliche
Stellung vor diesen Behörden findet jedoch nicht statt.
Auch haben die competenten Behörden das Recht, auswärtige Pfarrer und Schullehrer
zur Erstattung der ihnen nach gegenwärtigem Recesse obliegenden Anzeigen an jene Behörden
durch Strafauflagen anzuhalten, oder ihnen die Vornahme oder Unterlassung gewisser Hand-
lungen unter Androhung von Ordnungsstrafen aufzugeben oder zu verbieten, insoweit es sich
hierbei um Verhältnisse der § 8 f. gedachten Art handelt.