Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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abzuliefern. Die Schulversäumnisse werden von den betreffenden Behörden desjenigen Staats 
bestraft, welchen die Straffälligen für ihre Person unterworfen find. 
Dagegen werden die Vergehungen der in ausländische Kirchen und Schulen Gewiesenen 
in Bezug auf solche Verhältnisse, die nach den Gesetzen des Landes beurtheilt werden, in welchem 
die Kirche und Schule liegt, auch nach den Gesetzen und von der competenten Behörde dieses 
Staats untersucht und bestraft. 
Diesfalls, sowie überhaupt in allen Kirchen= und Schulangelegenheiten, welche nicht zum 
Ressort der Kircheninspectionen, sondern ausschließlich zur Competenz der Pfarrämter und resp. 
der Ephorien gehören, steht den Pfarrern und Ephoren die Befugniß zu, die ausländischen 
Eingepfarrten unmittelbar vorzuladen. 
Die Kircheninspectionen dagegen haben in ihrem Geschäftsbereiche die betreffenden welt- 
lichen Behörden um Gestattung der Insinuation kürzlich zu ersuchen. 
In allen Fällen, in welchen die requirirende Behörde Kosten für ihre Verhandlungen 
nicht erhebt, hat das requirirte weltliche Gericht für Vollziehung der Requisition von Kosten- 
erhebung ebenfalls abzusehen, wogegen nach Art. 45 der Uebereinkunft zwischen dem König- 
reiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg wegen Leistung gegenseitiger Rechts- 
hülfe vom Jahre 1840 in Regquisitionsfällen unter Gerichten die Vergütung der durch die 
Requisition verursachten baaren Verläge jederzeit zu erfolgen hat. 
&11. Beschwerden ausländischer Eingepfarrten und Eingeschulten über den Pfarrer 
und Schullehrer sind bei den competenten Behörden des Landes, in welchem die letztern woh- 
nen, anzubringen, von denselben zu erörtern und Entschließung darauf zu fassen. 
Von diesen Behörden allein können Strafen gegen den Pfarrer und Schullehrer ausge- 
sprochen werden. 
Diese Behörden haben daher auch den Mittheilungen und Regquisitionen der betreffenden 
auswärtigen Behörden in Bezug auf Uebertretungen und Vernachlässigungen, die sich die 
Pfarrer und Schullehrer hinsichtlich gegenwärtigen Recesses oder der nach demselben von ihnen 
zu beobachtenden ausländischen Gesetze und Anordnungen schuldig gemacht haben, zu ent- 
sprechen, den damit etwa verbundenen Anträgen auf Erörterung oder Untersuchung zu fügen 
und die requirirende Behörde von dem Ergebniß in Kenntniß zu setzen. 
Dagegen haben die Pfarrer und Schullehrer blose Verweise und Zurechtweisungen auch 
von den betreffenden ausländischen Behörden anzunehmen und zu befolgen. Eine persönliche 
Stellung vor diesen Behörden findet jedoch nicht statt. 
Auch haben die competenten Behörden das Recht, auswärtige Pfarrer und Schullehrer 
zur Erstattung der ihnen nach gegenwärtigem Recesse obliegenden Anzeigen an jene Behörden 
durch Strafauflagen anzuhalten, oder ihnen die Vornahme oder Unterlassung gewisser Hand- 
lungen unter Androhung von Ordnungsstrafen aufzugeben oder zu verbieten, insoweit es sich 
hierbei um Verhältnisse der § 8 f. gedachten Art handelt.
	        
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