Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Sie haben sich daher auch allen Officialarbeiten in Ansehung des ausländischen Filial= 
pfarramts zu unterziehen, welche überhaupt einem Pfarrer des betreffenden Landes obliegen. 
Ihre diesfallsige Verpflichtung erfolgt bei der betreffenden Behörde der Hauptkirche, und 
zwar gleichzeitig mit der Verpflichtung als Pfarrer der Letztern. 
§ 20. Die Filial= oder Schwestergemeinde hat zu Vermeidung der mit einem besondern 
Einführungsact in ihrer Kirche verbundenen Kosten der Probepredigt in der betreffenden 
Hauptkirche beizuwohnen und ihre Erklärung darüber, ob sie gegen die Person, die Lehre 
und den Lebenswandel des designirten Pfarrers etwas einzuwenden habe, zu bewirken. 
Ueber die Erheblichkeit einer solchen Einwendung hat nach vernommener Ansicht der an 
sich zuständigen Landesbehörde derjenigen Kirchengemeinde, welche solche erhebt, die ver- 
fassungsmäßig competente Behörde des Hauptkirchorts zu entscheiden. 
Die Eyhorie des Hauptkirchorts hat übrigens die Ephorie, zu welcher das Filial gehört, 
nicht nur von der Probepredigt und zwar vor derselben und in Zeiten, sondern auch von der 
erfolgten Verpflichtung in Kenntniß zu setzen. 
8 21. Hat in einer Filialkirche zeither keine besondere Confirmation der Katechumenen 
stattgefunden, so daß die letzteren in der Mutterkirche mit confirmirt worden sind, so kann es 
bei dieser Einrichtung bewenden. 
Eben so bewendet es, dafern der Bußtag in der ausländischen Filialkirche zeither an dem- 
selben Tage wie in der Mutterkirche gefeiert worden ist, bei der diesfallsigen Einrichtung, 
oder es kann im Einverständnisse der competenten Kirchenbehörden beider Länder, wenn sie 
zur Erleichterung für den Pfarrer wünschenswerth erscheint, eine solche Einrichtung jederzeit 
getroffen werden. 
Die § 4 wegen der Feier der Bußtage in polizeilicher Hinsicht enthaltene Bestimmung 
gilt dann auch hier. 
§# 22. Die Pfarrer der Mutterkirche haben wegen des von ihnen bei einer Filialkirche 
des Auslandes verwalteten Pfarramts keinen Anspruch auf Reception in die für die Geistlichen 
des Auslandes, deren Wittwen und Waisen bestehenden Unterstützungsanstalten. 
Sind aber aus den Aerarien der Filiale für die Pfarrer an die eine oder die andere solcher 
Anstalten etwa zeither schon Beiträge geleistet worden, so bewendet es hierbei. 
#J23. Während einer Vacanz hat lediglich die Behörde des Hauptkirchorts über die mit 
dem ausländischen Filialpfarramte verbundene substantielle und accidentielle Besoldung zu 
verfügen, aber auch für die interimistische Verwaltung desselben Sorge zu tragen. 
§#24. In den Filialkirchen sind Collecten für allgemeine oder besondere Kirchenzwecke 
nur dann zu erheben, wenn sie auf Anordnungen des Landes beruhen, in welchem die Filial- 
kirchen liegen. Sie sind an die dem Filiale vorgesetzte Ephorie einzusenden.
	        
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