Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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stellung  der  Schiffs=  und  Schifferpatente  betreffend,  den  Elbzollbehörden  übertragenen  Aufsicht
über  die  zur  Ausfertigung  gelangten  Schifferpatente,  und  zur  gehörigen  Fortführung  der  deshalb
  angelegten  Verzeichnisse  erforderlich  ist,  daß  bei  eintretendem  Ableben  eines  Schiffsführers
  das  ihm  ertheilt  gewesene  Schifferpatent  an  die  betreffende  Elbzollbehörde  wieder
zurückgegeben  werde:  so  haben,  wie  andurch  verordnet  wird,  die  Nachgelassenen  eines  verstorbenen
  Schiffsführers  das  Schifferpatent  desselben  so  bald  als  möglich  an  das  Hauptamt,
von  welchem  es  ausgestellt  worden,  zurückzugeben,  oder,  wenn  dasselbe  verloren  oder  vernichtet
worden,  solches  anzuzeigen,  außerdem  aber  sich  zu  gewärtigen,  daß  die  Einziehung  durch  die
Behörde  auf  Kosten  der  Säumigen  erfolge.
Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  20sten  December  1850.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

von  Friesen.  Behr.
"  Demuth.

99)  Gesetz,
die  Amortisation  der  Wechsel  und  Anweisungen  betreffend;
vom  24  sten  December  1850.

Wog  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  2c.  1c.  21c.

verordnen  hiermit,  zu  Ausführung  des  Artikels  73  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung
und  in  Berücksichtigung  des  Gesetzes  vom  7tden  Juni  1849,  die  kaufmännischen  Anweisungen
betreffend,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  Folgendes:

§  1.  Die  Amortisation  eines  Wechsels  ist  bei  dem  ordentlichen  Gerichte  des  Zahlungsorts
  und,  wo  ein  Handelsgericht  besteht,  bei  diesem  nachzusuchen.

§  2.  Der  Antragende  muß  eine  Abschrift  des  Wechsels  beibringen  oder  doch  den  wesentlichen
  Inhalt  desselben  und  alles,  was  das  Gericht  zur  vollständigen  Erkennbarkeit  für
nöthig  hält,  angeben,  ingleichen  den  Besitz  und  Verlust  glaubhaft  machen.  Nach  richterlichem
Ermessen  kann  hierbei  auch  eidliche  Bestärkung  eintreten.

§  3.  Das  Gericht  erläßt  darauf  eine  bffentliche  Aufforderung  an  den  unbekannten  Inhaber
  des  Wechsels,  binnen  einer  bestimmten  Frist  den  Wechsel  dem  Gerichte  vorzulegen,  mit
der  Verwarnung,  daß  sonst  der  Wechsel  werde  für  kraftlos  erklärt  werden.

&  4.  Die  Aufforderung  wird  am  Gerichtshause  oder  einer  andern,  vom  Gerichte  für  geeignet
  befundenen,  öffentlichen  Stelle,  und  wenn  am  Zahlungsorte  eine  Börse  besteht,  im
Börsenlocale  angeschlagen,  auch  drei  Mal  in  die  Leipziger  Zeitung  eingerückt.  Das  Gericht