Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Bebauung  der  Grundstüche  8  108.  239

namentlich  wenn,  wie  dies  fast  immer  geschieht,  außen=  und
innenseitig  ertsortchewoe  Isolierungen,  an  denen  die  moderne
Technik  so  reich  ist,  Anwendung  finden.  VO  des  Min.  d.  J.
vom  14.  Febr.  r*v-7  Fischers  Zeitschr.  27  S.  201.  Vgl.  auch
Ausf##O  1I  zZiff.

4.  uusnahmen  im  Sinne  von  Abs.  2  u.  3  hann  nach
§  6  Abs.  2  die  Baupolizelbehörde  bewilligen.

§  108.  An  Stelle  der  Baustoffe  und  Baukonstruk-=tionen,
  welche  in  den  von  dem  Ministerium  des  Innern
veröffentlichten  Tabellen  aufgeführt  sind,  können  auch
geeignete  Ersatzstoffe  verwendet  werden,  wenn  ihre
Brauchbarkeit  und  Zuverlässigkeit  der  Baupolizeibehörde
ausreichend  nachgewiesen  wird.  In  der  Regel  soll  aber
die  Beanspruchung  (Spannweite,  Belastung,  Erschütterung,
  Erwärmung  ufw.)  nicht  wesentlich  über  die  entsprechenden
  Alaße  hinausgehen,  die  sich  bei  anderen
Ausführungen  bereits  bewährt  haben.

1.  Die  Entschließung  wegen  Zulassung  anderer  Baustoffe,
insbesondere  von  Ersatz  (Surrogaystoffen  bleibt  der  Baupolizeibehörde
  überlassen.  Das  frühere  Verfahren  bei  der  Genehmigung
  von  Surrogaten  der  harten  Dachdechung  (Baupolizeiordnung
  für  Städte  §  41;  Baupolizeiordnung  für  Dörfer
§5  38)  erregte  namentlich  insofern  Bedenken,  als  die  Bekanntmachung
  der  Genehmigung  als  eine  unbeaksichtigte  Empfehlung
  angesehen  und  vielfach  gerade  zu  als  Reklame  benutzt
worden  ist.  (Begr.  S.  86.)  Wegen  der  bestehenden  Prüfungs.
stelle  für  —Nß-  val.  die  unter  II.  7  S.  300  abgedruckte
Bek.  vom  25.  Mai

2.  Die  auf  beme-  der  früheren  Bestimmungen  von  dem
Mçinisterium  des  Innern  ausgesprochenen  Zulassungen  von
Ersatzstoffen  für  harte  Dachung  haben  sich  formell  erledigt
und  binden  gegenwärtig  die  Baupolizeibehörden  nicht  mehr.
Dies  erscheint  auch  sachlich  gerechtfertigt,  denn  eine  periodische
Wiederholung  der  Prüfung  von  Ersatzstoffen  ist  auch  um  deswillen
  angezeigt,  weil  sich  im  Laufe  der  Zeit  sowohl  die
Fabrikate  als  auchn  die  damit  gemachten  Erfahrungen  ändern
können.  V0O  des  Min.  d.  J.  vom  9.  Dez.  1903,  721  U  K.

3.  Ausnahmen  hann  die  Baupolizeibehörde  auch  hier
bewilligen  (§  6  Abf.  2).