Bebauung der Grundstüche 8 108. 239
namentlich wenn, wie dies fast immer geschieht, außen= und
innenseitig ertsortchewoe Isolierungen, an denen die moderne
Technik so reich ist, Anwendung finden. VO des Min. d. J.
vom 14. Febr. r*v-7 Fischers Zeitschr. 27 S. 201. Vgl. auch
Ausf##O 1I zZiff.
4. uusnahmen im Sinne von Abs. 2 u. 3 hann nach
§ 6 Abs. 2 die Baupolizelbehörde bewilligen.
§ 108. An Stelle der Baustoffe und Baukonstruk-=tionen,
welche in den von dem Ministerium des Innern
veröffentlichten Tabellen aufgeführt sind, können auch
geeignete Ersatzstoffe verwendet werden, wenn ihre
Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit der Baupolizeibehörde
ausreichend nachgewiesen wird. In der Regel soll aber
die Beanspruchung (Spannweite, Belastung, Erschütterung,
Erwärmung ufw.) nicht wesentlich über die entsprechenden
Alaße hinausgehen, die sich bei anderen
Ausführungen bereits bewährt haben.
1. Die Entschließung wegen Zulassung anderer Baustoffe,
insbesondere von Ersatz (Surrogaystoffen bleibt der Baupolizeibehörde
überlassen. Das frühere Verfahren bei der Genehmigung
von Surrogaten der harten Dachdechung (Baupolizeiordnung
für Städte § 41; Baupolizeiordnung für Dörfer
§5 38) erregte namentlich insofern Bedenken, als die Bekanntmachung
der Genehmigung als eine unbeaksichtigte Empfehlung
angesehen und vielfach gerade zu als Reklame benutzt
worden ist. (Begr. S. 86.) Wegen der bestehenden Prüfungs.
stelle für —Nß- val. die unter II. 7 S. 300 abgedruckte
Bek. vom 25. Mai
2. Die auf beme- der früheren Bestimmungen von dem
Mçinisterium des Innern ausgesprochenen Zulassungen von
Ersatzstoffen für harte Dachung haben sich formell erledigt
und binden gegenwärtig die Baupolizeibehörden nicht mehr.
Dies erscheint auch sachlich gerechtfertigt, denn eine periodische
Wiederholung der Prüfung von Ersatzstoffen ist auch um deswillen
angezeigt, weil sich im Laufe der Zeit sowohl die
Fabrikate als auchn die damit gemachten Erfahrungen ändern
können. V0O des Min. d. J. vom 9. Dez. 1903, 721 U K.
3. Ausnahmen hann die Baupolizeibehörde auch hier
bewilligen (§ 6 Abf. 2).