Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

( 29 ) 
11. 
Statt § 29 des Gesetzes vom 24 sten December 1845. 
Branntweinbrenner, Bierbrauer, Fleischer und Bäcker. 
In Ansehung der Branntweinbrenner, Bierbrauer und Fleischer dient die von dem 
Gewerbsbetriebe zur Erhebung gelangende ordentliche indirecte Steuer zum Maaßstabe 
und entrichten hiernach an jährlicher Gewerbesteuer 
A. Branntweinbrenner den 200sten Theil der Maischsteuer, 
B. Bierbrauer den 60sten Theil der Biersteuer, 
C. Bankschlächter, 
1) in großen und Mittelstädten den 1ten, 
2) in kleinen Städten und auf dem platten Lande den 20sten Theil der Schlacht- 
steuer, welche dieselben im vorhergehenden Jahre zu erlegen gehabt haben. 
1). Für Bankbäcker werden die Gewerbesteuerbeiträge durch freie Abschätzung in der 
Maaße bestimmt, daß dieselben mit den Individualansätzen der Fleischer, welche sich 
nach der Bestimmung unter C. vorstehend ergeben, unter Vergleichung des Gewerbe- 
umfangs in richtigem Verhältnisse stehen. 
812. 
Statt & 30 des Gesetzes vom 24sten December 1845. 
Erläuterungen. 
1) Für dasjenige Jahr, in welchem ein Branntweinbrenner oder Bierbrauer sein 
Gewerbe beginnt, ist derselbe nach freier Einschätzung zu besteuern, ein Banffleischer aber 
in gleichem Falle nach dem für Hausschlächter bestehenden Satze (vergl. Tarif A. III. beim 
Gesetze vom 24 sten December 1845) zu vernehmen. 
2) Gast= und Speisewirthe, welche das von ihnen ausgeschlachtete Fleisch nicht blos aus- 
speisen, sondern auch verkaufen, sind sowohl in der Aten als auch in der öten Unterabtheil= 
ung gewerbesteuerpflichtig. 
3) Bankschlächter, welche zugleich das Hausschlachten ausüben, haben deshalb besondere 
Gewerbesteuer nicht zu erlegen. 
4) Bankschlächter, welche nach dem vorjährigen Schlachtsteuerbetrage geringer als Haus- 
schlächter zu besteuern sein würden, sind mit einem dem Tarissatze für letztere gleich kommenden 
Beitrage (vergl. den obengedachten Tarift A. III.) zu vernehmen. 
5) Fleischer, welche das aus von ihnen selbst geschlachtetem Viehe gewonnene oder er- 
kaufte Fleischwerk zu Delicatessen verarbeiten und in besondern Verkaufslocalen feil bieten, 
können deshalb mit Gewerbesteuer #ter Unterabtheilung besonders vernommen werden. 
6) Brauereien und Brennereien sind wegen des damit etwa verbundenen Nebengewerbes 
der Essig= und Hefenbrauerei mit Gewerbesteuer nicht besonders zu vernehmen. 
1850. 8
	        
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