Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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in eine höhere oder niedere Classe getreten ist, oder bei Beträgen über 5000 Thlr. die Ver- 
änderung mehr als #/0 der bisher angenommen gewesenen Schätzung betragen hat. Es find 
daher die Ansätze im Cataster für das nächste Jahr beizubehalten, wenn nicht entweder vom 
Betheiligten auf deren Abänderung angetragen und der Antrag von der Ortsabschätzungs- 
commission begründet befunden wird, oder die letztere bei der alljährlich vorzunehmenden Re- 
vision zu Ergebnissen gelangt, welche eine Erhöhung der bisherigen Einschätzung um minde- 
stens zwei Classen, oder bei einem Einkommen über 5000 Thlr., um mehr als 2) des 
bisherigen Schätzungsbetrags erforderlich erscheinen lassen. 
11) Dividenden von inländischen Bergwerkskuren sind nur insoweit zu vernehmen, als 
sie nicht bereits der Bergregalssteuer unterliegen. 
8 22. 
Besondere Verzeichnung und Abführung der Steuer vom Zinsen= und 
Renteneinkommen. 
1) Behufs möglichster Geheimhaltung der von den Steuerpflichtigen selbst bewirkten 
Angaben ihres Einkommens, können die Steuerbeiträge von letzterem, wenn selbige minde- 
stens der 7ten Classe des Tarifs “ oder einem Einkommen von mehr als 250 Thlr. jährlich 
angehören, künftig in nachbemerkter Weise besonders verzeichnet und abgeführt werden. 
2) Wer von dieser Einrichtung Gebrauch machen kann uno will, hat seine Declaration 
innerhalb der in der Ausführungsverordnung vom Finanzministerium hierzu festzusetzenden 
Frist unmittelbar an den betreffenden Bezirkssteuereinnehmer einzureichen und die be- 
sondere Verzeichnung seines Steuerbeitrags zu beantragen. 
3) Nichts desto weniger hat die Einschätzung solcher Personen, wegen des hierher gehöri- 
gen Einkommens auch durch die Ortsdeputirten, jedoch ohne daß sie von dem Inhalte der 
Deelarationen Kenntniß erlangen, in Gegenwart des Districtscommissars nach eigenem pflicht- 
mäßigen Ermessen zu erfolgen, worüber ein kurzes Protocoll aufzunehmen ist. 
Ist die eigene Schätzung des Steuerpflichtigen höher, als die Annahme der Deputirten, 
oder bleibt sie gegen diese nicht mehr als um eine Classe, bei Schätzungsbeträgen über 
5000 Thlr. nicht um mehr als ##l# zurück, so ist selbige vom Districetscommissar, wenn ihm 
nicht dennoch ein erhebliches Bedenken gegen deren Angemessenheit beigeht, ohne weitere Be- 
kanntmachung ihres Inhalts als zur besondern Einzeichnung geeignet zu erklären. 
Erscheint die eigene Schätzung entweder nach der Annahme der Deputirten oder nach dem 
pflichtmäßigen Ermessen des Districtscommissars zu niedrig und läßt sich auch bei mündlicher 
Vernehmung des letztern mit dem Betheiligten oder dessen Bevollmächtigten, durch Vorleg- 
ung und Einsichtnahme von Nachweisen, die Abweichung nicht sofort beseitigen, so ist die 
Schätzung der Commission oder bezüglich die des Districtscommissars anzunehmen, der Steuer- 
betrag jedoch vorerst mit behufiger Anmerkung ebenfalls in die besondere Rolle (vergl. 
Punkt 4) zu bringen und die Feststellung dieses Betrags, sowie die Frage, ob derselbe künf-
	        
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