Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

( 49) 
Schlusse jeden Jahres den Gewerbe= und Personalsteuerrechnungen als Unterlagen mit bei- 
zufügen. « 
8 24. Jede der 8 19 oben genannten Personen hat den ihr ertheilten Gewerbesteuer— 
schein oder beziehendlich die erhaltene Ouittung bei ihren Geschäftsreisen im Inlande bei sich 
zu führen und ist verpflichtet, diese Legitimation den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf 
jedesmaliges Verlangen vorzuzeigen. 
Letztere sind angewiesen, jene Personen zu Vorzeigung nurgedachter Legitimationen auf- 
zufordern, in Ermangelung derselben aber, oder, dafern die im Gewerbesteuerscheine für den 
Gewerbsbetrieb verstattete Frist bereits abgelaufen ist, oder endlich von dem Inhaber ein an- 
deres zur Führung eines Gewerbesteuerscheins verpflichtendes Gewerbe betrieben wird, als in 
dem Scheine selbst benannt ist, die Betroffenen anzuhalten und in Städten bei der Ortsobrigkeit, 
auf dem Lande bei den Ortsgerichtspersonen zu weiterer Verfolgung der Sache zu gestellen. 
Die gedachten Ortsobrigkeiten und Ortsgerichtspersonen aber haben in solchen Fällen 
den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf deren Verlangen die erfolgte Gestellung der be- 
troffenen Gewerbtreibenden in den von ihnen zu führenden. Tagebüchern zu bescheinigen. 
Sollte sich Jemand weigern, der Aufforderung zur Vorzeigung des Gewerbesteuerscheins 
oder in dessen Ermangelung zu der nach Obigem vorgeschriebenen persönlichen Gestellung so- 
fort Folge zu leisten, so verfällt derselbe in eine Geldstrafe von 5 Thalern oder verhältniß- 
mäßige Gefängnißstrafe. · 
DiecompetentenObrigkeiten(§74desGesetzesvom24sienDecember1845)·habensich 
der Untersuchung der ihnen Obigem gemäß geschehenden Anzeigen ungesäumt zu unterziehen, 
eintretenden Falls die vorerwähnte Strafe einzuziehen und beziehendlich zu vollstrecken, die 
Dorfgerichtspersonen aber die ihnen übergebenen Contravenienten sofort an die competente 
Obrigkeit zum weitern Verfahren abzuliefern. 
7*# 25. Bei Ausländern sind die Polizeibehörden verpflichtet, bei Ertheilung und Re- 
vision der Pässe auf richtige Abführung der Gewerbesteuer mit Rücksicht zu nehmen und 
sich die Gewerbesteuerscheine und Quittungen vorzeigen zu lassen, auch, wenn sie eine Un- 
richtigkeit oder Hinterziehung dießfalls wahrnehmen, der competenten Behörde sogleich da- 
von Anzeige zu machen, damit die geordnete Steuer und Strafe eingezogen werden könne. 
§ 26. Fabrikanten und andere selbstständige Gewerbtreibende oder 
Handelsreisende, welche einem andern Zollvereinsstaate angehören und 
die vertragsmäßige Abgabenfreiheit für den § 42, 1 des Gesetzes vom 24sten December 1845 
gedachten Gewerbsbetrieb in Sachsen zu erlangen beabsichtigen, haben sich, vor Beginn ihres 
Geschäfts, mit einem, der Vorschrift § 27 dieser Verordnung entsprechenden, von einer com- 
petenten Behörde ihres Heimathlandes über die ihnen daselbst obliegende Steuerpflicht ausge- 
stellten Zeugnisse, — welchen Zeugnissen die innerhalb der Königl. Preußischen Staaten 
üblichen Gewerbescheine hierunter gleich zu achten sind — entweder 
Zu denselben 
88. 
Zu dens. 88. 
Zu dens. 88.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.