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Schlusse jeden Jahres den Gewerbe= und Personalsteuerrechnungen als Unterlagen mit bei-
zufügen. «
8 24. Jede der 8 19 oben genannten Personen hat den ihr ertheilten Gewerbesteuer—
schein oder beziehendlich die erhaltene Ouittung bei ihren Geschäftsreisen im Inlande bei sich
zu führen und ist verpflichtet, diese Legitimation den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf
jedesmaliges Verlangen vorzuzeigen.
Letztere sind angewiesen, jene Personen zu Vorzeigung nurgedachter Legitimationen auf-
zufordern, in Ermangelung derselben aber, oder, dafern die im Gewerbesteuerscheine für den
Gewerbsbetrieb verstattete Frist bereits abgelaufen ist, oder endlich von dem Inhaber ein an-
deres zur Führung eines Gewerbesteuerscheins verpflichtendes Gewerbe betrieben wird, als in
dem Scheine selbst benannt ist, die Betroffenen anzuhalten und in Städten bei der Ortsobrigkeit,
auf dem Lande bei den Ortsgerichtspersonen zu weiterer Verfolgung der Sache zu gestellen.
Die gedachten Ortsobrigkeiten und Ortsgerichtspersonen aber haben in solchen Fällen
den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf deren Verlangen die erfolgte Gestellung der be-
troffenen Gewerbtreibenden in den von ihnen zu führenden. Tagebüchern zu bescheinigen.
Sollte sich Jemand weigern, der Aufforderung zur Vorzeigung des Gewerbesteuerscheins
oder in dessen Ermangelung zu der nach Obigem vorgeschriebenen persönlichen Gestellung so-
fort Folge zu leisten, so verfällt derselbe in eine Geldstrafe von 5 Thalern oder verhältniß-
mäßige Gefängnißstrafe. ·
DiecompetentenObrigkeiten(§74desGesetzesvom24sienDecember1845)·habensich
der Untersuchung der ihnen Obigem gemäß geschehenden Anzeigen ungesäumt zu unterziehen,
eintretenden Falls die vorerwähnte Strafe einzuziehen und beziehendlich zu vollstrecken, die
Dorfgerichtspersonen aber die ihnen übergebenen Contravenienten sofort an die competente
Obrigkeit zum weitern Verfahren abzuliefern.
7*# 25. Bei Ausländern sind die Polizeibehörden verpflichtet, bei Ertheilung und Re-
vision der Pässe auf richtige Abführung der Gewerbesteuer mit Rücksicht zu nehmen und
sich die Gewerbesteuerscheine und Quittungen vorzeigen zu lassen, auch, wenn sie eine Un-
richtigkeit oder Hinterziehung dießfalls wahrnehmen, der competenten Behörde sogleich da-
von Anzeige zu machen, damit die geordnete Steuer und Strafe eingezogen werden könne.
§ 26. Fabrikanten und andere selbstständige Gewerbtreibende oder
Handelsreisende, welche einem andern Zollvereinsstaate angehören und
die vertragsmäßige Abgabenfreiheit für den § 42, 1 des Gesetzes vom 24sten December 1845
gedachten Gewerbsbetrieb in Sachsen zu erlangen beabsichtigen, haben sich, vor Beginn ihres
Geschäfts, mit einem, der Vorschrift § 27 dieser Verordnung entsprechenden, von einer com-
petenten Behörde ihres Heimathlandes über die ihnen daselbst obliegende Steuerpflicht ausge-
stellten Zeugnisse, — welchen Zeugnissen die innerhalb der Königl. Preußischen Staaten
üblichen Gewerbescheine hierunter gleich zu achten sind — entweder
Zu denselben
88.
Zu dens. 88.
Zu dens. 88.