Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

( 50 ) 
a) bei einer Königlich Sächsischen Amtshauptmannschaft oder 
b) bei dem Stadtrathe einer großen oder Mittelstadt des Inlandes 
persönlich zu gestellen. Die Amtshauptmannschaft oder der Stadtrath hat sodann dem In- 
haber des vorerwähnten Zeugnisses oder beziehendlich Gewerbescheins auf vorgängige Pro- 
duction desselben und, dafern sich dagegen nicht weitere begründete Anstände ergeben, insbe- 
sondere auch der Reisende nicht gleichzeitig Aufträge der hier gedachten Art für mehr als 
ein Fabrik= oder Handelshaus besorgt, die Ermächtigung zum steuerfreien Gewerbsbetriebe 
— in Sachsen mittelst eines nach dem Muster unter B. unentgeldlich auszustellenden Gewer— 
besteuerfreischeins zu ertheilen. 
Personen, welche sich mit dem gedachten Gewerbsbetriebe befassen, ohne sich vorher mit 
einem Gewerbesteuer scheine oder einem in obiger Maaße zu entnehmenden Gewerbesteuer— 
freischeine versehen zu haben, sind wegen Hinterziehung der Gewerbesteuer zur Untersuchung 
und nach Befinden Strafe zu ziehen. 
Zu dens. 88. §#27. Inländer, welche für einen solchen Gewerbsbetrieb die Abgabenfreiheit in 
andern Vereinsstaaten zu erlangen wünschen, haben sich mit Zeugnissen zu versehen, welche 
mit Rücksicht auf das zu betreibende Geschäft und auf die persönliche Eigenschaft dessen, 
dem solche ertheilt werden sollen, nach den unter Ca, Cb, und Ce beigefügten Mustern 
und zwar 
a) für Bewohner großer und Mittelstädte von den Stadträthen, 
b) für Bewohner kleiner Stadte und des platten Landes hingegen von den Bezirks- 
amtshauptleuten 
unentgeldlich auszustellen sind. 
Zu dens. 6. §#28. Nachdem die im Artikel 16, Absatz 2 des Vertrags der Staaten des deutschen 
Zollvereins mit dem Königreiche Belgien vom isten September 1844 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1845, Seite 2) vorbehaltene Feststellung einer für die beiderseitigen 
Staatsangehbrigen gleichen gewerblichen Abgabe durch eine unterm 27sten Juni 1846 ge- 
troffene, vom 1 sten April 1847 ab in Wirksamkeit getretene Vereinbarung dahin erfolgt 
ist, daß 
a) die einem Zollvereinsstaate angehbrigen Fabrikanten und Handeltreibenden, sowie 
deren Reisende in Belgien und 
b) die dem Königreiche Belgien angehörigen Fabrikanten und Handeltreibenden, sowie 
deren Reisende in den Zollvereinsstaaten 
ohne Erlegung einer Gewerbesteuer für ihr Gewerbe umherziehend sollen Ankäufe machen 
und, mit oder ohne Vorlage von Mustern, jedoch jedenfalls ohne Mitführung von Waaren, 
sollen Bestellungen aufsuchen dürfen, sofern der Fabrikant oder Handeltreibende in seiner Hei- 
math die dort gesetzliche Gewerbesteuer zahlt oder zu dem Zwecke die gehörige Meldung ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.