Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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annähernder Schätzung in Lasten anzugeben; ingleichen ob der Schiffer zugleich 
Handel treibt und womit; bei Inhabern des Befugnisses zum Ueberfahren sind 
Fährgerechtigkeiten von dem Befugnisse bloser Personenüberfahrt zu unterscheiden; 
bei Fuhrleuten, Lohnkutschern und Pferdeverleihern ist die Zahl der 
Pferde anzugeben und zu bemerken, ob und wie viele davon nur kürzere Zeit als 
drei Monate gehalten worden, sowie ob und wie viele zu anderweitem Gewerbsbe- 
triebe des Besitzers oder zur Feldwirthschaft desselben erforderlich sind; ingleichen bei 
Personen, welche nicht mehr als zwei Pferde halten, ob sie blos ein minder ein- 
trägliches Lohnfuhrwerk, z. B. Sand-, Ackerfuhren und dergleichen betreiben; 
bei Personen, welche durch Pachtung irgend einer Art einen Erwerb finden, ist die 
Höhe des Pachtgeldes, sowie der etwa außerdem noch zu gewährende Naturalien= 
auszug anzugeben, zugleich aber auch zu bemerken, ob und welche Unterpachtsummen 
und sogenannte trockene Natural= und Geldgefälle aller Art hierunter begriffen sind; 
k) bei Gewerbtreibenden und Künstlern, welche ihre Kunst gewerbmäßig 
ausüben, ist, soweit sie nach Tarif A. Abschnitt I. zu besteuern sind, die höchste 
Zahl der Gesellen und Lehrlinge oder sonstigen Gewerbsgehülfen anzugeben, welche 
ein Meister in jedem Vierteljahre des vorhergegangenen Jahres zugleich in Arbeit 
gehabt hat. Hinsichtlich der Gewerbsgehülfen ist vorkommenden Falls mit zu be- 
merken, ob solche technisch gebildet sind oder nicht, männlichen oder weiblichen 
Geschlechts sind. 
Insoweit von den im Tarif A. Abschnitt III. aufgeführten Gewerbtreibenden 
Gehülfen gehalten werden, ist auch bei diesen die Anzahl derselben beiläufig mit 
anzugeben. 
Bei Buchdruckern ist die Zahl der gewöhnlichen und der Schnellpressen, sowie ob 
letztere einfache, doppelte oder mehrfache sind, anzugeben. 
Bei Webern und Wirkern die Anzahl der Zug= oder Jacquardstühle (mit dem 
Bemerken, ob sie drei Ellen und mehr Breite haben), der Tuchstühle und der 
gewöhnlichen Webstühle, ingleichen inwieweit sie von Frauenspersonen und Lehr- 
lingen besetzt sind, ferner ob sie zu Verarbeitung von Schaafwolle (Streich= oder 
Kammwolle), oder von Lein oder Baumwolle oder einer Mischung von Schaaf- 
und Baumwolle oder Lein, oder endlich nur zu Verfertigung roher Kattune, 
schwerer oder grober Musseline, ganz geringer baumwollner Tücher und dergleichen 
gebraucht werden. 
Im Uebrigen ist mit anzugeben, ob ein Gewerbtreibender sich zugleich mit 
dem Verkaufe fremder (d. i. nicht von ihm und seinen Gehülfen selbst gefertigter) 
Erzeugnisse befasse, (wohin auch z. B. bei Schneidern die Haltung eines Lagers 
von Kleiderstoffen zu rechnen ist) nicht minder ob er sich nur mit Ausbesserung be-
	        
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