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annähernder Schätzung in Lasten anzugeben; ingleichen ob der Schiffer zugleich
Handel treibt und womit; bei Inhabern des Befugnisses zum Ueberfahren sind
Fährgerechtigkeiten von dem Befugnisse bloser Personenüberfahrt zu unterscheiden;
bei Fuhrleuten, Lohnkutschern und Pferdeverleihern ist die Zahl der
Pferde anzugeben und zu bemerken, ob und wie viele davon nur kürzere Zeit als
drei Monate gehalten worden, sowie ob und wie viele zu anderweitem Gewerbsbe-
triebe des Besitzers oder zur Feldwirthschaft desselben erforderlich sind; ingleichen bei
Personen, welche nicht mehr als zwei Pferde halten, ob sie blos ein minder ein-
trägliches Lohnfuhrwerk, z. B. Sand-, Ackerfuhren und dergleichen betreiben;
bei Personen, welche durch Pachtung irgend einer Art einen Erwerb finden, ist die
Höhe des Pachtgeldes, sowie der etwa außerdem noch zu gewährende Naturalien=
auszug anzugeben, zugleich aber auch zu bemerken, ob und welche Unterpachtsummen
und sogenannte trockene Natural= und Geldgefälle aller Art hierunter begriffen sind;
k) bei Gewerbtreibenden und Künstlern, welche ihre Kunst gewerbmäßig
ausüben, ist, soweit sie nach Tarif A. Abschnitt I. zu besteuern sind, die höchste
Zahl der Gesellen und Lehrlinge oder sonstigen Gewerbsgehülfen anzugeben, welche
ein Meister in jedem Vierteljahre des vorhergegangenen Jahres zugleich in Arbeit
gehabt hat. Hinsichtlich der Gewerbsgehülfen ist vorkommenden Falls mit zu be-
merken, ob solche technisch gebildet sind oder nicht, männlichen oder weiblichen
Geschlechts sind.
Insoweit von den im Tarif A. Abschnitt III. aufgeführten Gewerbtreibenden
Gehülfen gehalten werden, ist auch bei diesen die Anzahl derselben beiläufig mit
anzugeben.
Bei Buchdruckern ist die Zahl der gewöhnlichen und der Schnellpressen, sowie ob
letztere einfache, doppelte oder mehrfache sind, anzugeben.
Bei Webern und Wirkern die Anzahl der Zug= oder Jacquardstühle (mit dem
Bemerken, ob sie drei Ellen und mehr Breite haben), der Tuchstühle und der
gewöhnlichen Webstühle, ingleichen inwieweit sie von Frauenspersonen und Lehr-
lingen besetzt sind, ferner ob sie zu Verarbeitung von Schaafwolle (Streich= oder
Kammwolle), oder von Lein oder Baumwolle oder einer Mischung von Schaaf-
und Baumwolle oder Lein, oder endlich nur zu Verfertigung roher Kattune,
schwerer oder grober Musseline, ganz geringer baumwollner Tücher und dergleichen
gebraucht werden.
Im Uebrigen ist mit anzugeben, ob ein Gewerbtreibender sich zugleich mit
dem Verkaufe fremder (d. i. nicht von ihm und seinen Gehülfen selbst gefertigter)
Erzeugnisse befasse, (wohin auch z. B. bei Schneidern die Haltung eines Lagers
von Kleiderstoffen zu rechnen ist) nicht minder ob er sich nur mit Ausbesserung be-