Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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(Zu # 24.) * 16. a) Bei Ertheilung der im § 24 des Gesetzes erwähnten Erlaubniß haben die 
Preßpolizeibehörden jederzeit mit größter Vorsicht zu verfahren und nicht blos auf die Unbe- 
scholtenheit und Zuverlässigkeit der Individuen, welche diesen Vertrieb besorgen wollen, sorg- 
fältige Rücksicht zu nehmen, sondern auch von der Unschädlichkeit derjenigen Preßerzeugnisse, 
welche auf die im § 24 bezeichnete Weise vertrieben werden sollen, sich zu überzeugen. 
b) Alle Obrigkeiten haben darüber gehörige Obsicht zu führen, daß namentlich auf 
Messen und Märkten unsittliche, verbrecherische oder sonst gemeinschädliche Schriften oder 
Bilder nicht feilgeboten werden. 
(Zu 9#828 * 17. a) Im Falle der Beschlagnahme eines Preßerzeugnisses, welche in der Regel ver- 
und 29.) mittelst Aussuchung ins Werk zu setzen ist, kann die betreffende Behörde von den Betheiligten 
eine Versicherung an Eidesstatt, daß sie mehrere als die ausgeantworteten Eremplare nicht 
besitzen, verlangen. 
Die in Beschlag genommenen Eremplare hat die Behörde an sich zu nehmen und derge- 
stalt zu verwahren, daß jede außeramtliche Einsicht derselben verhütet wird. Jedoch können 
vorgefundene größere Vorräthe bei provisorischer Beschlagnahme unter Siegel gelegt, und dem 
Inhaber einstweilen und bis zur definitiven Beschlußnahme überlassen werden. 
Ein Jeder, bei welchem ein Preßerzeugniß in Beschlag genommen worden ist, hat, so 
lange diese Beschlagnahme nicht wieder aufgehoben worden, alle etwa später in seinen Besitz 
gelangenden Eremplare desselben Preßerzeugnisses an die zuständige Behörde abzuliefern. 
b) Die Verbreitung eines mit Beschlag belegten Preßerzeugnisses ist, so lange die Be- 
schlagnahme nicht aufgehoben worden, verboten. Denjenigen, welcher von der verfügten 
Beschlagnahme Kenntniß erlangt hat, und dennoch diesem Verbote zuwiderhandelt, trifft eine 
gleiche Strafe, wie in § 6 des Gesetzes angedroht ist. 
Diese Anordnung bezieht sich jedoch auf solche Preßerzeugnisse nicht, welche blos deshalb, 
weil sie, den Vorschriften in § 23 des Gesetzes zuwider, öffentlich angeschlagen, oder ohne 
obrigkeitliche Erlaubniß in der § 25 des Gesetzes angegebenen Maaße vertrieben worden, nach 
88 25 und 29 b des letztern, in Beschlag genommen worden sind. 
) Ein gegen die Beschlagnahme eines Preßerzeugnisses eingewendetes Rechtsmittel hat 
keine Suspensikraft. 
2d) Sobald die Beschlagnahme eines Preßerzeugnisses von einer Unterbehörde verfügt 
worden, ist durch dieselbe, unter einstweiliger Einsendung eines Eremplars des weggenomme- 
nen Preßerzeugnisses, die competente Regierungsbehörde davon in Kenntniß zu setzen, und 
dieser anheim zu stellen, ob sie für nöthig erachte, dieselbe Maaßregel auch in den andern 
Theilen ihres Bezirks und, beziehendlich, durch Vernehmung mit den übrigen Kreisdirectio- 
nen, auch in deren Bezirken zur Ausführung bringen zu lassen. Nach hierüber gefaßter Ent- 
schließung ist das eingesendete Eremplar alsbald an die betreffende Unterbehörde zu remittiren. 
Zur Erstattung jener Anzeige an die Regierungsbehörde verbunden ist
	        
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