Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

79 ) 
Geseß-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
vTis Stück vom Jahre 1851. 
  
  
  
25) Bekanntmachung; 
vom 26sten März 1851. 
In Folge der zwischen der Königlich Sächsischen und Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
Regierung wegen Herstellung einer Eisenbahn von Wien über Prag bis Dresden abgeschlos- 
senen Uebereinkunft wird der Betrieb auf dieser Bahn vom 8ten April dieses Jahres ab inso- 
weit eröffnet werden, daß auf derselben, von gedachtem Zeitpunkte an, Passagiere mit ihren 
Effecten, Eilgüter und Poststücke Beförderung finden. 
Der zu Bodenbach in Böhmen an der Elbe nächst der Stadt Tetschen errichtete Bahnhof 
wird zu diesem Zwecke als alleinige und gemeinsame Wechselstation für den Eisenbahnbetrieb 
der Bahnverwaltungen beider Staaten dienen. 
Die Zollamtshandlungen für die Ein-, Aus= und Durchfuhr an der Oesterreichisch-Säch- 
sischen Zolllinie werden rücksichtlich des Eisenbahnverkehrs von Seiten beider Regierungen in 
den zu Bodenbach errichteten beiderländigen Zollämtern stattfinden. 
Zur Erleichterung des Verkehrs ist das in Bodenbach aufgestellte, zum Hauptsteueramte 
in Pirna gehörige Königlich Sächsische Nebenzollamt ister Classe mit unbeschränktem Er- 
hebungs= und Abfertigungsbefugnisse bekleidet; übrigens mit dem Königlich Sachsischen 
Wappenschilde und entsprechender Aufschrift versehen, und die Königlich Sächsischen Zoll- 
beamten daselbst verrichten den Dienst in ihrer Amtskleidung. 
Das benannte Amt hat in seiner Dienstausübung nach der Sächsischen, beziehungsweise 
Zollvereinsgesetzgebung und dem hinausgegebenen provisorischen Regulative zu verfahren, wo- 
bei zur Beförderung des Eisenbahnverkehrs in geeigneter Ausdehnung das abgekürzte Ansage- 
verfahren nachgelassen worden ist. 
Demnächst sind folgende Regieeinrichtungen getroffen und zu beachten: 
1851. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.