(∆ 88 )
ten Verjährungsfrist durch das Gesetz vom 1 #ten December 1849, und ist zugleich den in
der Landtagsschrift vom 10ten December 1849 gestellten Nebenanträgen entsprochen worden,
5) Entscheidung eines über § 231 des Gesetzes vom 6ten November 1843 entstandenen
Zweifels durch das Gesetz vom 2 Ssten December 1849,
6) einer veränderten Bestimmung über den Beweis der Lehngeldverbindlichkeit durch das
Gesetz vom 25sten Januar 1850,
7) Aufhebung des Gesetzes vom 1 Sten November 184 8 über die provisorische Einricht-
ung des Strafverfahrens bei Preßvergehen durch das Gesetz vom 21sten November 1850.
Wenn übrigens in der dieses Gesetz betreffenden ständischen Schrift vom 19ten November 1850
die Erwartung ausgesprochen ist, daß das Gerichtsverfahren nach den Grundsätzen der Oeffent-
lichkeit und Mündlichkeit werde geordnet werden, sowie daß über schwere Verbrechen Schwur-
gerichte entscheiden, Ausnahmen aber durch das Gesetz bestimmt werden sollen; so begegnen
Wir in dieser Aeußerung Unserer eigenen Ansicht, nach welcher Wir von den angedeuteten
Grundsätzen, wie solche bereits in dem Gesetze vom 23sten November 1848 Anerkennung ge-
funden haben, wieder abzugehen, in keiner Weise gemeint sind,
8) Amortisation der Wechsel und Anweisungen durch das Gesetz vom 24sten Decem-
ber 1850 '
9)Erläuterungdes§8desGesetzesÜberdieTheilbarkeitdesGrundeigenthumsvom
30stenNovember1843durchdasGesetzvomstenApril1851,
10) einiger strafrechtlicher Bestimmungen durch das in Gemäßheit der Erklärung und
nach dem Antrage in der ständischen Schrift vom 26sten März 1851 erlassene Gesetz vom
Aten April 1851,
11) der Steuer vom inländischen Rübenzucker und der Eingangszölle vom vereinsaus-
ländischen Zucker und Syrop durch die Verordnung vom 24 sten Januar 1850,
12) der Erhebung erhöhter und außerordentlicher Grund= und Gewerbe= und Personal-
steuer auf das Jahr 184 9 durch das Gesetz vom 1 sten Februar 1850,
13) Ergänzung und Abänderung der Gewerbe= und Personalsteuer durch das Gesetz vom
23sten April 1850; es hat auch der besondere Antrag in der Beilage A. zur Landtagsschrift
vom oten April 1850 um Verwendung bei der Königlich Preußischen Regierung für Be-
schleunigung in der Aushändigung der Gewerbescheine an Sächsische Staatsangehörige im Wege
behufiger Vernehmung hierüber mit der genannten Negierung seine Erledigung erhalten, wo-
hingegen wegen der Ursachen des Verfalls des Tuchmachergewerbes in Oschatz und der zu
dessen Wiederaufhülfe zu ergreifenden Maaßregeln, dem ferneren hierauf gerichteten ständischen
Antrage entsprechend, die nöthigen näheren Erörterungen anzuordnen gewesen sind,
14) der von den Kammern erklärten nachträglichen Zustimmung zu der unterm 25östen
Mai 1849 bis zu Ende des Monats April 1850 angeordneten Forterhebung der bestehenden
Steuern und Abgaben durch die Verordnung vom 26sten April 1850,