Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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tagsschrift vom 27 sten April desselben Jahres gestellten Abänderungsanträge berücksichtigt 
worden sind, 
35) der erklärten nachträglichen Zustimmung zu der unter dem 15ten Juni 1849 auf 
Grund § 88 der Verfassungsurkunde angeordneten Einübung der Dienstreservemannschaften 
durch die Verordnung vom 13ten November 1850; 
b) durch besondere Decrete, in welchen Unsere Entschließungen auf die Erklärungen und 
Anträge der getreuen Stände bereits ergangen sind, in Betreff 
1) der beendigten Abwickelung des Grundsteuerentschädigungswerks durch das Deeret 
vom 26sten November 1849, « 
2) einiger in den ständischen Schriften vom 5ten November und 12ten December vorigen, 
sowie vom 27sten Februar dieses Jahres enthaltener, das Eisenbahnwesen betreffender, zu be- 
sonderer und ausführlicherer Behandlung geeigneter Anträge durch das Decret vom 29sten 
März 185 1, 
3) des Staatsbudgets der Jahre 1849, 1850 und 1851, sowie der von der Stände- 
versammlung in der ständischen Schrift vom öten jetzigen Monats ausgesprochenen besonderen 
Anträge und Wünsche durch das Decret vom 7ten desselben Monats, 
4) des Verbots der Sammlung von Unterstützungen für politische Flüchtlinge und deren 
Angehörige durch das Decret vom 20sten April 1850, 
5) Anstellung und Entlassung des ständischen Archivars durch das Decret vom 1 Ssten 
Januar 1851. 
Rücksichtlich derjenigen Vorlagen dagegen, in Bezug auf welche 
B. es Unserer Entschließung annoch bedarf, geben wir diese in Folgendem: 
1) Indem Wir die beifällige Erklärung der getreuen Stände in Betreff des ihnen auf 
die Finanzperiode 1843 vorgelegenen Rechenschaftsberichts mit Befriedigung entgegennehmen, 
sind Wir der in der dießfallsigen Schrift vom 1sten März dieses Jahres ausgedrückten Erwart- 
ung, daß ein detaillirtes Verzeichniß über das Militärstaatsvermögen in Zukunft bei keinem 
der Rechenschaftsberichte fehlen werde, in dem Falle gern zu entsprechen bereit, wenn eine 
wesentliche Veränderung hierbei eingetreten ist, während im entgegengesetzten Falle von der eben 
so zeitraubenden als mühevollen Taration des Inventariums und der Vorräthe füglich abzu- 
sehen sein wird. 
2) Das von den getreuen Ständen en bloc angenommene Berggesetz werden Wir mög- 
lichst bald mit den nöthigen Eremtionen und unter Berücksichtigung der in der ständischen Schrift 
vom 22 sten März dieses Jahres niedergelegten Anträge ins Leben treten lassen, eingedenk der 
von Uns eventuell bereits ertheilten, die spätere Revision dieses Gesetzes betreffenden Zusage. 
3) Die wegen Uebernahme der Chemnitz-Riesaer und der Sachsisch-Schlesischen Eisen- 
bahn auf den Staat mit den betreffenden hiebevorigen Actiengesellschaften, unter Berücksich-
	        
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