Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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4) Die für die Vollendung des Museumbaues von den Kammern erfolgte Bewilligung 
von 220,000 Thalern, einschließlich der bereits auf dem Landtage von 1848 vorläufig ge- 
nehmigten Summe von 150,000 Thalern, hat Uns zu besonderem Wohlgefallen gereicht, 
da es mit obiger Summe ebensowohl möglich sein wird, den in Folge der Wahl eines anderen 
Bauplatzes und der Berücksichtigung mehrfacher dringender Erfordernisse wesentlich erweiterten 
und kostspieliger gewordenen Bau zu vollenden, als auch demselben diejenige künstlerische Aus- 
stattung zu verleihen, welche der Herüberschaffung der Gemäldegallerie in das neue Local 
nothwendig vorangehen muß. 
5) Von dem durch die Landtagsschrift vom 1 Sten März 1849 eröffneten Credit für die 
Commission zur Erörterung der Gewerbs= und Arbeitsverhältnisse ist der erforderliche Ge- 
brauch gemacht worden, und es werden die Nachweisungen über die erfolgten Verwendungen 
der nächsten Ständeversammlung vorgelegt werden. 
Die Behufs der Regulirung der Gewerbsverhältnisse seiner Zeit zu machende Vorlage wird 
Gelegenheit geben, auch das Ergebniß der Commissionsarbeiten zur Kenntniß der getreuen 
Stände zu bringen. 
6) In Folge der in der Landtagsschrift vom 1sten Februgr 1850 erklärten Zustimmung 
zur Uebernahme des Elsterbrunnens auf den Staat und der zu diesem Zwecke gemachten außer- 
ordentlichen Bewilligung von 90,000 Thalern sind die in der Beilage zu dem Decrete vom 
22stten November 1849 für die weitere Instandsetzung dieses Bades als erforderlich bezeichne- 
ten Maaßnehmungen eingeleitet worden. 
7) Auf die in der Landtagsschrift vom 8ten April 1850 abgegebene Erklärung sind die 
in der unmittelbaren Nähe des Schlosses Hubertusburg liegenden Grundstücke der ehemaligen 
Steingutfabrik erkauft und deren Einrichtung zu Erweiterung der Versorganstalten für unheil- 
bare Geisteskranke in Colditz und Hubertusburg so weit ausgeführt worden, daß die Versetzung 
sämmtlicher weiblicher Versorgten aus Colditz nach Hubertusburg stattfinden kann. 
8) Von der mittelst ständischer Schrift vom 2 1 sten December 1350 geschehenen Ermäch- 
tigung zu Bestreitung der für Absendung inländischer Erzeugnisse zur Londoner Industrieaus- 
stellung und deren Beaufsichtigung nöthig werdenden Kosten aus Staatscassen wird der erfor- 
derliche Gebrauch gemacht und über die erfolgten Verwendungen den getreuen Ständen seiner 
Zeit Nachweis gegeben werden. 
9) Dem Auswanderungswesen werden Wir auch ferner Aufmerksamkeit widmen und 
dabei den in der ständischen Schrift vom 13ten Februar 1851 gestellten Anträgen thunlichste 
Beachtung angedeihen lassen. 
10) Mit Berücksichtigung der von den getreuen Stänven in der ständischen Schrift vom 
31 sten März 1851 gestellten Anträge wird die Verordnung vom vten Mai 1849, das Ver-
	        
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