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fahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betreffend, anderweit redigirt und
des Nächsten als Gesetz publicirt werden.
11) Das Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Verhält-
nisse der Civilstaatsdiener vom 7ten März 1835 werden Wir mit den von den getreuen Stän-
den in der ständischen Schrift vom 31 sten März dieses Jahres beantragten Abänderungen und
Zusätzen, die Wir zu genehmigen für unbedenklich erachtet haben, demnächst zur Publication
bringen, auch den bei diesem Anlasse gestellten allgemeinen Antrag in nähere Erwägung ziehen
und über das Ergebniß den getreuen Ständen seiner Zeit Mittheilung zugehen lassen.
12) Obschon eine Vereinigung über die mittelst Decrets vom 19ten Juli 1850 den ge-
treuen Ständen zugegangenen und durch das Deeret vom 1 Sten Februar laufenden Jahres nicht
zurückgenommenen Vorlagen nicht zu Stande gekommen; so haben Wir doch im Verfolg der
ständischen Schrift vom 5ten gegenwärtigen Monats genehmigt, daß die einer Ergänzung und
theilweisen Abänderung besonders bedürftigen §88 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105
der Verfassungsurkunde vom áten September 1831 aufgehoben und an ihrer Stelle die in der
Beilage der ständischen Schrift vom öten dieses Monats enthaltenen acht Paragraphen gesetzt
werden. Wir werden daher und auf Grund der von den getreuen Ständen ausgesprochenen
Ermächtigung diese Paragraphen durch ein besonderes Gesetz, welches als ein integrirender
Theil der Verfassungsurkunde angesehen werden soll, und auf das die Bestimmungen in § 152
der Verfassungsurkunde Anwendung zu leiden haben, publieiren lassen.
Wenn endlich die getreuen Stände hierbei die Erwartung ausgedrückt haben, daß den
Kammern, wie bisher, auch ferner von der Ausführung der in § 2 der gedachten Beilage
Sub O erwähnten vertragsmäßigen Maaßregeln, und zwar, wenn es noch Zeit ist, vor der
Ausführung, wo nicht, aber wenigstens nachträglich werde Mittheilung gemacht und dabei
die Anträge und Wünsche der Stände insoweit, als es mit den bestehenden Verträgen und dem
Staatswohle vereinbar ist, werden gehört und berücksichtigt werden; so sind Wir gern bereit,
einer solchen Erwartung zu entsprechen.
13) Das Gesetz wegen Aufhebung der die Publication der deutschen Grundrechte betreffen-
den Verordnung vom 2ten März 1849 wird mit den von den getreuen Ständen beantragten
Abänderungen alsbald publicirt, auch in Gemäßheit der dabei gestellten besonderen Anträge
das Erforderliche verfügt werden.
14) Nachdem der mittelst Decrets vom 1 gten Februar 1851 den getreuen Ständen
vorgelegte Entwurf eines die Ausübung der Jagd betreffenden Gesetzes zurückgenommen worden
ist, weil wegen der bis zum Landtagsschlusse übrigen Zeit eine Vereinbarung beider Kammern
über dasselbe nicht mehr möglich war, der Staatsregierung aber, auf deren Antrag, die stän-
dische Ermächtigung ertheilt worden ist, einige wichtige, die Ausübung der Jagd beschränkende
Bestimmungen im Verordnungswege zu erlassen; so wird nunmehr von der ertheilten Ermäch=
tigung ungesäumt Gebrauch gemacht werden.