Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 94 -) 
fahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betreffend, anderweit redigirt und 
des Nächsten als Gesetz publicirt werden. 
11) Das Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Verhält- 
nisse der Civilstaatsdiener vom 7ten März 1835 werden Wir mit den von den getreuen Stän- 
den in der ständischen Schrift vom 31 sten März dieses Jahres beantragten Abänderungen und 
Zusätzen, die Wir zu genehmigen für unbedenklich erachtet haben, demnächst zur Publication 
bringen, auch den bei diesem Anlasse gestellten allgemeinen Antrag in nähere Erwägung ziehen 
und über das Ergebniß den getreuen Ständen seiner Zeit Mittheilung zugehen lassen. 
12) Obschon eine Vereinigung über die mittelst Decrets vom 19ten Juli 1850 den ge- 
treuen Ständen zugegangenen und durch das Deeret vom 1 Sten Februar laufenden Jahres nicht 
zurückgenommenen Vorlagen nicht zu Stande gekommen; so haben Wir doch im Verfolg der 
ständischen Schrift vom 5ten gegenwärtigen Monats genehmigt, daß die einer Ergänzung und 
theilweisen Abänderung besonders bedürftigen §88 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105 
der Verfassungsurkunde vom áten September 1831 aufgehoben und an ihrer Stelle die in der 
Beilage der ständischen Schrift vom öten dieses Monats enthaltenen acht Paragraphen gesetzt 
werden. Wir werden daher und auf Grund der von den getreuen Ständen ausgesprochenen 
Ermächtigung diese Paragraphen durch ein besonderes Gesetz, welches als ein integrirender 
Theil der Verfassungsurkunde angesehen werden soll, und auf das die Bestimmungen in § 152 
der Verfassungsurkunde Anwendung zu leiden haben, publieiren lassen. 
Wenn endlich die getreuen Stände hierbei die Erwartung ausgedrückt haben, daß den 
Kammern, wie bisher, auch ferner von der Ausführung der in § 2 der gedachten Beilage 
Sub O erwähnten vertragsmäßigen Maaßregeln, und zwar, wenn es noch Zeit ist, vor der 
Ausführung, wo nicht, aber wenigstens nachträglich werde Mittheilung gemacht und dabei 
die Anträge und Wünsche der Stände insoweit, als es mit den bestehenden Verträgen und dem 
Staatswohle vereinbar ist, werden gehört und berücksichtigt werden; so sind Wir gern bereit, 
einer solchen Erwartung zu entsprechen. 
13) Das Gesetz wegen Aufhebung der die Publication der deutschen Grundrechte betreffen- 
den Verordnung vom 2ten März 1849 wird mit den von den getreuen Ständen beantragten 
Abänderungen alsbald publicirt, auch in Gemäßheit der dabei gestellten besonderen Anträge 
das Erforderliche verfügt werden. 
14) Nachdem der mittelst Decrets vom 1 gten Februar 1851 den getreuen Ständen 
vorgelegte Entwurf eines die Ausübung der Jagd betreffenden Gesetzes zurückgenommen worden 
ist, weil wegen der bis zum Landtagsschlusse übrigen Zeit eine Vereinbarung beider Kammern 
über dasselbe nicht mehr möglich war, der Staatsregierung aber, auf deren Antrag, die stän- 
dische Ermächtigung ertheilt worden ist, einige wichtige, die Ausübung der Jagd beschränkende 
Bestimmungen im Verordnungswege zu erlassen; so wird nunmehr von der ertheilten Ermäch= 
tigung ungesäumt Gebrauch gemacht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.