Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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15) Es wird das Gesetz, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen enthaltend, mit 
den von den getreuen Ständen beantragten Abänderungen erlassen und den in Beziehung 
darauf gestellten besonderen Anträgen entsprochen werden. Auch wird wegen nachträglicher 
Entschädigung derjenigen, welche durch den in Folge der Publication der .„Grundrechte einge- 
tretenen Wegfall gewisser persönlicher Gefälle Vermögensverluste erlitten haben, in Gemäß- 
heit der deshalb vereinbarten Grundsätze ungesäumt das Nöthige eingeleitet werden. 
16) Das Gesetz über die Communalgarde wird unter Berücksichtigung der gefaßten stän- 
dischen Beschlüsse erlassen und zu dessen Ausführung das Erforderliche verfügt, demnächst aber 
sowohl für die alsbaldige Erlassung eines abgeänderten Disciplinarregulativs mit Vorbehalt 
der Vorlegung desselben an die nächste Ständeversammlung zur nachträglichen Genehmigung 
als auch für die Bearbeitung einer geordneten Zusammenstellung der fortan geltenden gesetz- 
lichen Vorschriften über die Communalgarde Sorge getragen werden. 
17) Die mittelst ständischer Schrift vom Sten verflossenen Monats ausgesprochene Be- 
willigung von 3300 Thalern zur Erbauung und Einrichtung eines Krankenhauses im Böh- 
mischen Kurorte Teplitz nehmen Wir an und werden sie der Bestimmung gemäß verwenden 
lassen. 
18) Durch Vorlegung der Gesetzentwürfe vom 29sten August 1850 und vom 29sten 
März 1851 über Abänderung einiger Bestimmungen des Militärpensionsgesetzes vom 17ten 
December 1837 beabsichtigten Wir möglichste Gleichstellung der Armee mit den Ciwvilstaats- 
dienern in Hinsicht auf Feststellung der Pensionen. 
Wir haben zu bedauern, daß die wohlerwogenen, auf nothwendiger Beachtung des Dien- 
stes in der Armee beruhenden Gründe Unserer Regierung nicht die gehoffte Berücksichtigung 
gefunden haben und daß gegen Unsern Wunsch ein Gesetz für jetzt noch in Kraft bleiben 
müssen, durch dessen vorgeschlagene Abänderungen Wir eines Theils eine wesentliche Erleich- 
terung der Steuerpflicht Unserer Unterthanen, anderen Theils eine Verbesserung der Lage der 
Unteroffiziere und Mannschaften Unserer treuen und tapferen Armee herbeizuführen entschlos- 
sen waren. 
19) Dem Gesetze, einige Abänderungen und Zusätze zum Volksschulgesetze vom 6ten 
Juni 1 835 betreffend, haben Wir unter den, Inhalts der Schrift vom 1 ten April 1851, 
gewünschten Modificationen Unsere Sanction ertheilt, und es wird dasselbe ohne Verzug er- 
lassen werden. 
20) Was die ständischer Seits gewählten Richter zum Staatsgerichtshofe und deren Stell- 
vertreter anlangt, so werden Wir den hierunter befindlichen Staatsdienern, soweit dieß noch 
nicht geschehen, die Genehmigung zur Annahme der Wahl ertheilen. 
1851. 16
	        
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