Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(104 ) 
vom erfüllten drei und zwanzigsten bis mit dem erfüllten vier und zwanzigsten 
Dienstjahre 
133 Theile; 
vom erfüllten vier und zwanzigsten bis mit dem erfüllten fünf und zwanzigsten 
Dienstiahre 
#- Theile; 
vom erfüllten fünf und zwanzigsten bis mit dem erfüllten sechs und zwanzigsten 
Dienstjahre 
Theile; 
vom erfüllten sechs und zwanzigsten bis mit dem erfüllten sieben und zwanzigsten 
Dienstjahre 
9 Theile; 
vom erfüllten sieben und zwanzigsten bis mit dem erfüllten acht und zwanzigsten 
Dienstjahre 
788 * Theile; 
vom erfüllten acht und zwanzigsten bis mit dem erfüllten neun und zwanzigften 
Dienstjahre 
78 Theile; 
vom erfüllten neun und zwanzigsten bis mit dem erfüllten dreißigsten Dienstjahre 
f# Theile; 
vom erfüllten dreißigsten bis mit dem erfüllten ein und dreißigsten Dienstjahre 
33 Theile; 
vom erfüllten ein und dreißigsten bis mit dem erfüllten zwei und dreißigsten Dienstjahre 
59“ Theile; 
vomerfüllten zwei und dreißigsten bis mit dem erfüllten drei und dreißigsten Dienstjahre 
33 Theile; 
vomerfüllten drei und dreißigsten bis mit dem erfüllten vier und dreißigsten Dienstjahre 
763 Theile; 
vom erfüllten vier und dreißigsten bis mit dem erfüllten fünf und dreißigsten Dienstjahre 
133 Theile; 
vomerrfüllten fünf und dreißigsten bis mit dem erfüllten sechs und dreißigsten Dienstjahre 
133 „Theile; 
vomerfüllten sechs und dreißigsten bis mit dem erfüllten sieben und dreißigsten Dienstjahre 
133 Theile; 
vomerfüllten sieben und dreißigsten bis mit dem erfüllten acht und dreißigsten Dienstjahre 
53“ Theile; 
vomerfüllten acht und dreißigsten bis mit dem erfüllten neun und dreißigsten Dienstjahre 
1383 Theile;
	        
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