Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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vom erfüllten neun und dreißigsten bis mit dem erfüllten vierzigsten Dienstjahre 
#6Theile; 
vom erfüllten vierzigsten bis mit dem erfüllten ein und vierzigsten Dienstjahre 
168 Theile; 
vom erfüllten ein und vierzigsten bis mit dem erfüllten zwei und vierzigsten Dienstjahre 
# 3 Theile; 
vomerfüllten zwei und vierzigsten bis mit dem erfüllten drei und vierzigsten Dienstjahre 
15 Theile; 
vom erfüllten drei und vierzigsten bis mit dem erfüllten vier und vierzigsten Dienstjahre 
#hh“ Theile; 
vom erfüllten vier und vierzigsten bis mit dem erfüllten fünf und vierzigsten Dienst- 
jahre und weiter 
130 Theile, 
des in obiger Weise ermittelten Diensteinkommens. 
Bei Unteroffizieren und Soldaten, welche unmittelbar in den Civilstaatsdienst übergetreten 
sind, werden zum Behuf obiger Durchschnittsberechnung die im Militärdienste verbrachten 
Jahre mit dem ersten im Civilstaatsdienste bezogenen Diensteinkommen in Ansatz gebracht. 
6# 3. Insofern das nach der Bestimmung im Eingange des § 2 sich ergebende jährliche 
Diensteinkommen mehr als 2000 Thaler — — beträgt, ist der überschießende Gehaltstheil 
nur nach der Hälfte des, der betreffenden Altersstufe entsprechenden Procentsatzes bei der Pen- 
sionsberechnung in Anschlag zu bringen. 
§s4. Der höchste Satz einer jährlichen Pension, den dieselbe in keinem Falle übersteigen 
darf, wird auf den Betrag von Zweitausend Thalern festgesetzt. 
§5. Bei großer Dürftigkeit kann in einzelnen Fällen eine Erhöhung der vermöge der 
Dienstzeit zustehenden Pension unter 500 Thaler — — erfolgen. Es darf jedoch diese 
Erhöhung nicht über acht Procent des durchschnittlichen Diensteinkommens (§ 2) betragen. 
8 6. Gelangt der Pensionär zur Wiederanstellung im Staatsdienste, so hat er sich ebenso, (Zu §& 33 des 
wie wenn er in den Königlichen Hofdienst eintritt, für die Dauer dieser Anstellung den Betrag ben 
des damit verbundenen Diensteinkommens auf die Pension in Anrechnung bringen zu lassen. 
§. In Pension stehende Staatsdiener bleiben den gesetzlichen Beiträgen zum Staats= (Zu # 47 des 
pensionsfond auch dann unterworfen, wenn sie keine pensionsfähigen Frauen oder Kinder * 
haben, oder auf die Pensionen für ihre Hinterlassenen verzichten wollen. Die entgegenste- 
hende Bestimmung im Schlußsatze des § 47 des Gesetzes vom 7ten März 1835 wird auf- 
gehoben. 
# . Die Bestimmungen dieses Gesetzes leiden auf alle Civilstaatsdiener Anwendung, 
welche seit dem 15ten October 1848 neu angestellt worden sind, auf früher angestellte aber,
	        
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