Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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& 7. Alle Lehrer haben sich der Theilnahme an politischen Vereinen und des Besuchs 
politischer Versammlungen schlechterdings zu enthalten. 
. Die Competenz der § 56 im ersten Satze genannten Behörden tritt nun auch bei 
den zusätzlichen Fällen § 3 bis 7 dieses Gesetzes, die Competenz der im zweiten Satze genannten 
in dem Falle § 4, Nr. 3 ein. « 
DieBestimmungimdrittenSatzedes857sollauchaufEntlassungenausden84 
unter 1, 2, 4 und 6 angegebenen Gründen Anwendung finden. 
9.GUnser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gese tz 
eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 3ten Mai 1851. 
Friedrich August. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
& 34) Verordnung, 
die Ausführung innenbemerkten Gesetzes betreffend; 
vom öten Mai 1851. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 3ten Mai dieses Jahres, einige Abänderungen und Zusätze 
zum Volksschulgesetze vom 6ten Juni 1835 betreffend, wird hierdurch Folgendes verordnet: 
Zu § 1 und 2 & 1. Die Schulinspectionen, in der Oberlausitz die Collaturbehörden, haben ohne Verzug 
des Gesetzes. zu vermitteln, daß von den Schulgemeinden der Gehalt der gering besoldeten Lehrer in Gemäß- 
heit § 1 des Gesetzes auf 140 Thlr. — — erhöht und daß den Lehrern, welche Anspruch da- 
rauf haben, die § 2 geordneten Dienstzulagen gezahlt werden. 
#&# 2. Schützt die Schulgemeinde, welche die Gehaltserhöhung oder Zulage zu geben hat, 
ihr Unvermögen vor, so hat die Inspection oder Collaturbehörde sorgfältig zu erörtern, ob und 
in wie weit dieses Anführen gegründet ist, und, wenn sie solches befindet, ob aus dem Kirchen- 
vermögen oder aus andern etwa vorhandenen geeigneten Fonds der Gemeinde eine Unterstützung 
könne gewährt werden. 
3. Ergiebt sich die Füglichkeit einer solchen Unterstützung nicht, oder hängt deren Be- 
willigung, wie bei dem Kirchenvermögen, von einer höhern Instanz ab, so ist an die Consisto- 
 
	        
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