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rialbehörde und von dieser, wenn ein Zuschuß aus der Staatscasse nöthig erscheint, an das
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts Bericht zu erstatten.
K 4. In diesem Berichte sind die Verhältnisse, welche eine dauernde oder vorübergehende
Unterstützung der Gemeinde nöthig machen, unter Beilegung der Schulcassenrechnungen auf
die letzten 3 Jahre, genau anzugeben.
Wird der Zuschuß zu einer Dienstzulage gesucht, so ist dem Berichte ein Taufzeugniß des
betreffenden Lehrers beizufügen, und, wenn die Berichtserstatter dieß nicht aus eigner Kenntniß
im Berichte attestiren können, auch ein Zeugniß, an welchem Tage der Lehrer das erste ständige
Amt angetreten hat.
Insbesondere haben aber die Berichtserstatter gewissenhaft anzugeben, ob die Aufführung
des betreffenden Lehrers untadelhaft sei und ob er durch seine Leistungen im Amte vollständig
befriedige, oder was in einer oder der andern Beziehung gegen denselben zu erinnern ist.
5. Behörden und Localschulinspectoren, welche einem Lehrer gegen die Wahrheit und besseres
Wissen ein gutes Zeugniß geben, oder Nachtheiliges, was ihnen von ihm bekannt worden, ver-
schweigen, dadurch aber das Ministerium eine Dienstzulage zu geben bestimmen, werden zum
Ersatze der einem Unwürdigen bewilligten Zulage aus eigenen Mitteln angehalten werden.
& 6. Die Gehaltszulagen, welche seit dem Jahre 1846 Lehrern wegen 6, 15 und
24jähriger Dienstzeit bewilligt worden sind, fallen vom 1 sten Juli dieses Jahres an wieder weg.
& 7. Das Heil der Schule erfordert, daß die bereits geordnete Aufsicht über die Lehrer Zu § 3 bis!7
mit Fleiß und Sorgfalt geführt werde. des Gesetzes.
Die Localschulinspectoren haben daher das, was die Verordnung zum Schulgesetze vom
gten Juni 1835, § 160 — 167 ihnen vorschreibt, streng zu befolgen, insbesondere das Ver-
halten des Lehrers in und außerhalb seinem Amte zu beobachten und ihre Wahrnehmungen nicht
nur in dem Schulprotocolle genau und unparteiisch anzumerken, sondern auch Uebelstände, die
sie nicht abstellen können, ohne Verzug dem Districtsschulinspector anzuzeigen.
Die Districtsschulinspectoren haben in den nach § 170 der gedachten Verordnung Nr. 4
zu erstattenden jährlichen Berichten über die Leistungen und das Verhalten der Lehrer ohne
Rückhalt sich auszusprechen und über diejenigen, welche ihre Ermahnungen unbeachtet lassen,
ohne längern Verzug an die Consistorialbehörde besondere Anzeige zu erstatten, damit das
Besserungsverfahren gegen solche eingeleitet oder nach Befinden deren Entfernung vom Amte
verfügt werden könne. „
§& 8. Lehrer, welche dem Verbote § 7 des Gesetzes entgegen politische Versammlungen be-
suchen oder einem politischen Vereine sich anschließen, sind mit dem zweiten Vorhalte zu belegen,
und, wenn sie dieses Verbot nochmals übertreten, zu entlassen.
Dresden, am 5ten Mai 1851.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Freiherr von Beust.
Schreyer.