Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Seiten einer der beiden Regierungen geschehe— 
nen Aufkündigung. 
Dieselbe wird ratificirt, und es sollen die 
Ratificationen in möglichst kurzer Zeit ausge- 
wechselt werden. 
Zu Urkund Dessen haben wir, die respecti- 
ven Bevollmächtigten, solche unterschrieben 
und unsere Wappen beigedrückt. 
après déclaration contraire de la part de 
Pun des deux gouvernements. 
Elle sera ratiliée et les ratilications 
en seront echangées dans le plus bref 
délai possible. 
En soi de qducoi nous, Plénipotentiaires 
respectifs, Iavons sigunée et scellée du 
cachet de nos armes. 
Geschehen zu Dresden am 23. Februar 
1851. 
Fait à Dresde, ce vingt trois du mois 
de Février de TLan de gräce mil huit cent 
cinqguante- un. 
Nothomb. 
   
  
37) Gesetz, 
das Verfahren bei Stbrungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betreffend; 
vom 10ten Mai 1851. 
Wau, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
verordnen zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, wie folgt: 
§ 1. Sobald die öffentliche Nuhe, Ordnung oder Sicherheit der Personen oder des Ei- 
genthums durch Widersetzung wider die öffentliche Autorität (Art 105 fg. des Criminalgesetz= 
buchs) oder Volksauflauf (daselbst Art. 112), oder Aufruhr (ebendaselbst Art. 113 fg.) 
gestört oder bedroht erscheint, hat, bis auf Anordnung der Oberbehörde, die Sicherheits- 
behörde jedes Orts von Amtswegen einzuschreiten, nach Befinden alle Versammlungen, sowie 
öffentliche Auf= und Umzüge und Festlichkeiten zu verbieten und die sonst erforderlichen Maaß- 
regeln zu leiten. 
§# 2. Bedarf sie hierbei zu ihrer Unterstützung bewaffneter Macht, so hat sie, insoweit 
nicht die von dem nächsten Wachtposten der Communalgarde oder des Militärs entsendeten 
oder requirirten Patrouillen ausreichen, die Communalgarde, wenn aber diese Maaßregel nicht 
genügend erscheint, oder die Hülfe der Communalgarde sich nicht ausreichend wirksam zeigt, 
die nächste Militärmacht zu requiriren, beide aber in jedem bedenklichen Falle behufs der Be- 
reithaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
	        
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