(122 )
& 17. Die, bei Aufhebung des Standrechts, durch Vollstreckung noch nicht beendigten
Untersuchungen der Commission werden an den ordentlichen Richter abgegeben.
18. Die Vorschriften der vorstehenden §§ 14 — 17 leiden auch Anwendung auf Ab-
urtheilung der von Militärpersonen innerhalb des Kriegsstandsbezirks sich zu Schulden gebrach-
ten Zuwiderhandlungen der § 13 gedachten Art. Es besteht jedoch die Untersuchungscommis-
sion solchen Falls aus einem Auditeur und drei Offizieren und wird in Ansehung des stand-
rechtlichen Verfahrens wegen der von Militärpersonen im Felde vor dem nahen Feinde began-
genen Verbrechen durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.)
* 19. Alle früheren, mit gegenwärtigem Gesetze unvereinbaren gesetzlichen Bestimm-
ungen und insbesondere auch die Verordnung vom 7ten Mai 1849 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1849, Seite 91) sind hierdurch aufgehoben.
§20. Unsere Ministerien sind mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, den 10ten Mai 185 1.
Friedrich August.
Richard Freiherr von Friesen.
#e 38) Gesetz,
eine Ergänzung und theilweise Abänderung der Paragraphen 89, 96, 98, 102,
103, 104 und 105 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend;
vom öten Mai 1851.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. c.
thun hiermit kund, daß Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, beschlossen haben, die
Paragraphen 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105 der Verfassungsurkunde vom
Aten September 1831 hiermit aufzuheben und an ihre Stelle von jetzt an folgende acht neue
Paragraphen zu setzen:
*) Vergl. Reglement, wie bei der Königlich Polnischen und Churfürstlich Sächsischen Armee ein Stand-
recht gehalten werden soll, vom 191en April 1758 (III. C. C. A. Tom. I. pag. 588.).