Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(123 ) 
SI. 
Gerfafsungsurkunde & 89.) 
Ausführung der Bundesbeschlüsse. 
In Ausführung der vom deutschen Bunde gefaßten Beschlüsse kann die Regierung durch 
die ermangelnde Zustimmung der Kammern nicht gehindert werden. Sie treten sofort mit der 
vom Könige verfügten Publication in Kraft. Es müssen daher auch die zur Ausführung der- 
selben erweislich erforderlichen Mittel aufgebracht werden, wobei jedoch im Uebrigen die 
Mitwirkung der Kammern nach § 97 der Verfassungsurkunde nicht ausgeschlossen ist. 
82. 
(Verfassungsurkunde & 96.) 
Wirksamkeit der Stände im Finanzwesen. 
Zustimmung derselben zu Veränderung und Erhebung der Abgaben. 
Mit Ausnahme der S§ 1, 5, 6 und 8 dieses Gesetzes bemerkten Fälle können und dürfen 
die bestehenden directen und indirecten Landesabgaben ohne Zustimmung der Kammern weder 
verändert noch ausgeschrieben oder erhoben werden. 
Diezenigen Abgaben, welche zu Folge der unter Zustimmung der Kammern mit andern 
Staaten abgeschlossenen Zoll= Steuer= und Handels-Verträge zu erheben sind, sowie die in Ge- 
mäßheit dieser Verträge zu bewirkende Erhöhung oder Herabsetzung derselben bedürfen keiner 
besondern Bewilligung der Kammern. 
83. 
(Verfassungsurkunde 8 98.) 
Staatshaushaltsplan und Rechnungsablegung. 
Bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115 der Verfassungsurkunde) wird den Ständen eine 
genaue Berechnung über Einnahme und Ausgabe in der vorletzten Finanzperiode und ein Vor- 
anschlag des Staatsbedarfs für die drei nächstfolgenden Jahre nebst den Vorschlägen zu dessen 
Deckung möglichst bald nach Eröffnung des Landtags mitgetheilt. 
84. 
(Verfassungsurkunde § 102.) 
Verbot, die Bewilligung an fremde Bedingungen zu knüpfen. 
Oie ständische Bewilligung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, welche nicht das 
Wesen oder die Verwendung der Bewilligung unmittelbar betreffen. 
1851. 20 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.