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85.
(Verfassungsurkunde & 103.)
Verfahren, wenn über die Bewilligung eine Vereinigung mit den
Ständen nicht erfolgt.
Die von den Ständen nach § 100 der Verfassungsurkunde an die Regierung gelangenden
Anträge und die Gründe, auf welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch,
soweit es nur mit dem Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt werden.
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden würden, die Stände hingegen auf des-
halb ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Berathung die Bewilligung in der verlangten
Maaße wiederholt ablehnen wollten, nicht minder in dem Falle, wenn der Landtag noch vor
erfolgter definitiver Erklärung über die Bewilligung aufgelöst wird, läßt der König die Auf-
lagen für den nothwendigen Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorüber-
gehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit durch die
oberste Staatsbehörde mittelst einer in das Gesetz= und Verordnungsblatt aufzunehmenden
Verordnung auf ein Jahr ausschreiben und erheben.
In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besondern Natur desselben gedacht und Be-
ziehung auf diesen Paragraphen des Gesetzes genommen.
Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden, wes-
halb der König längstens 6 Monate vor Ablauf dieser Frist einen anderweiten Landtag einbe-
rufen wird.
Die Bewilligung wird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn in einer der bei-
den Kammern mindestens Zwei Dritttheile der Anwesenden für die Ablehnung gestimmt haben.
6.
(Verfassungsurkunde § 103.)
Verfahren bei verspätigter oder verzögerter Bewilligung.
Geht die Bewilligungsfrist noch vor erfolgter neuer Bewilligung zu Ende, ohne daß einer
der § 5 vorgesehenen Fälle eingetreten und ohne daß von der Staatsregierung die Einberufung
der Stände, oder die Vorlage des Budgets, gegen die Bestimmungen 8 3 dieses Gesetzes und
115 der Verfassungsurkunde verzögert worden ist, so werden die bestehenden Steuern und
Abgaben noch auf ein Jahr, vorbehältlich der Bewilligung des Ausgabebudgets, in der bis-
herigen Weise forterhoben.
8T.
(Verfassungsurkunde § 104.)
Form der Ausschreiben.
Mit Ausnahme der in den Paragraphen 1, 2, 5, 6 und 8 dieses Gesetzes erwähnten