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Gesch-und Vew#hnungsble
für das Königreich Sachsen,
12 Stück vom Jahre 1851.
M. S Geses etz,
Rachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend;
vom 15ten Mai 1851.
Wyn, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
sehen Uns bewogen, nachträglich zu dem Ablösungsgesetze vom 17ten März 1832, sowie zu
den Gesetzen A, B und C vom 2üusten Juli 1846, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände,
Folgendes zu verordnen:
J.
Wegfallende Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1. Jeder Unterthänigkeits= und Hörigkeitsverband hat für immer aufgehört, und die
aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen
sind aufgehoben.
#. Die aus der Patrimonialgerichtsbarkeit und grundherrlichen Polizei fließenden
Befugnisse, Eremtionen und Abgaben kommen, insoweit nicht nachstehend §§ 3, 4 und 5 ein
Anderes bestimmt wird, von dem Zeitpunkte an, wo die Patrimonialgerichtsbarkeit und die
grundherrliche Polizei aufhören wird, und zwar ohne Unterschied, ob die Verpflichtungen rein
persönlich sind, oder auf Grundstücken haften, in Wegfall. Es bewendet daher, soviel insonder-
heit die Verbindlichkeit zur Uebertragung der Untersuchungskosten anlangt, zur Zeit noch bei
der Bestimmung § 26 des Gesetzes vom 23sten November 1848.
#3. In Betreff der in den Gesetzen vom 2 1sten Juli 1846 sub A und B § 10 und
resp. § 5 erwähnten Rechte bewendet es bei den Bestimmungen dieser Gesetze mit Ausnahme
des § 14 des Gesetzes A.
# 4. Als nach §88 1 und 2 in Wegfall kommende Rechte sind folgende anzusehen:
a) Alle Leistungen und Abgaben der Unangesessenen an die Gutsherren als solche, mithin
auch die § 297 des Ablösungsgesetzes vom 17ten März 1832 erwähnten, sowie diejenigen
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