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Geldabgaben, welche an die Stelle früherer Naturalleistungen und Dienste der Unangesessenen
getreten sind.
b) Alle nicht als Reallasten auf Grundstücken haftende, theils zu gewissen, regelmäßig
wiederkehrenden Terminen, theils bei bestimmten, besondern Anlässen, fällige Leistungen ganzer
Gemeinden oder Körperschaften gegen ihre Gutsherren als solche, und daher insonderheit auch
die Abentrichtungen der Innungen und ihrer einzelnen Mitglieder, sowie ihrer Gesellen und
Lehrlinge, mit Einschluß derjenigen Leistungen dieser Art, welche bisher an die Gemeindecasse
zu entrichten waren, insoweit sie nicht als Gemeindeabgaben anzusehen sind.
) Alle Leistungen bei Familienereignissen, z. B. Hochzeiten, Kindtaufen, Todesfällen in
der Familie des Gutsherrn oder der bisherigen Gutsunterthanen.
d) Das gutsherrliche Recht, einzelne Stücke aus Nachlässen, Antheile der letztern oder
bestimmte Abentrichtungen aus denselben zu fordern.
Uebrigens kommen die unter c und d genannten Abentrichtungen und Leistungen auch
dann in Wegfall, wenn die Verbindlichkeit dazu als Reallast anerkannt worden sein sollte.
e) Das Recht der Gutsherren, Zertrennungen oder Bebauungen von Grundstücken mit
Gebäuden zu widersprechen und für die Erlaubniß dazu eine Leistung zu fordern, oder über-
haupt bei diesen oder andern Anlässen Grundstücke mit neuen Abgaben und Leistungen zu belegen.
Es wird daher die dem entgegenstehende Bestimmung des Ablösungsgesetzes § 16 und
zwar dergestalt aufgehoben, daß neuerbaute Häuser auch zu Gunsten der politischen, der Kirchen-
oder Schulgemeinden, oder der Geistlichen und Schullehrer nicht weiter mit Befugnißabgaben,
wenn dieß auch am Orte bisher gewöhnlich gewesen sein sollte, belegt werden dürfen.
Bereits als Reallasten auf Grundstücken haftende Abentrichtungen und Leistungen der
unter e gedachten Art unterliegen der Alösung.
f)0 Alle bisherige, wenn auch auf besonderen Titeln des öffentlichen oder des Privatrechts
beruhende Leistungen und Abgaben an die Gutsherren wegen irgend einer Art des Gewerbs-
betriebs, insofern sie nicht als Reallasten auf Grundstücken haften.
* 5. Die §# unter a bis f ausdrücklich genannten Rechte kommen ausnahmsweise (§2)
auch dann, wenn sie sich als Ausflüsse der Patrimonialgerichtsbarkeit und grundherrlichen
Polizei ansehen lassen, schon von Publication dieses Gesetzes an in Wegfall.
§ 6. Bis zum Eintritte der neuen Gerichtsverfassung und der dadurch bedingten Auf-
hebung der Patrimonialgerichtsbarkeit verbleibt den Guts= und Gerichtsherrschaften jede bis-
herige Mitwirkung in Verwaltungsangelegenheiten, insonderheit auch das auf irgend einem
Titel des öffentlichen oder Privatrechts beruhende Recht, zu irgend einer Art des Gewerbs-
betriebs, mit Einschluß gewerblicher Bauunternehmen, persönliche oder Real-Berechtigungen
zu ertheilen.
Es hat daher auch bis dahin bei dem ihnen in Gemäßheit 8 3 des Generale vom Sten Mai
1811, sowie § 3 des Oberamtspatents vom 1 2#ten August 1812 zustehenden Rechte, zu An-