Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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canons oder Erbzinses muß die Ablösung der Erbpachts= oder Erbzinsqualität des Grundstücks 
durch Erhöhung des Erbpachtscanons um fünf, des Erbzinses um drei Procent, verbunden 
werden. 
Auf die Ablösung der Erbpachts= oder Erbzinsqualität anzutragen, soll von nun an nicht 
mehr blos dem Erbpachter und dem Erbzinsmann, sondern auch dem Erbverpachter und dem 
Erbzinsherrn freistehen. 
* 13. Von allen denjenigen, als Reallasten auf Grund und Boden haftenden Geldge- 
fällen, welche an die Stelle früherer Naturalleistungen und Naturaloblasten getreten, oder, 
behufs der Ablösung einer Verbindlichkeit zu Abentrichtung von Geldleistungen irgend einer 
Art, als feste und fortlaufende Renten auf Grundstücke übernommen worden sind, gilt, inso- 
fern nicht ein Anderes ausdrücklich bedungen oder gesetzlich festgestellt worden ist, der Grund- 
satz, daß es bei dem darüber getroffenen Abkommen zu bewenden habe, ungeachtet späterhin 
durch ein Gesetz dergleichen Naturalleistungen und Naturaloblasten oder dergleichen Verbind- 
lichkeiten zu Abentrichtung von Geldleistungen unentgeldlich in Wegfall gebracht, oder über 
deren Ablösung den Berechtigten oder den Verpflichteten günstigere Bestimmungen getroffen 
worden sind; dagegen kommen in jedem Falle solche Geldgefälle, welche an die Stelle der zu 
Zwecken der Patrimonialgerichtsbarkeit (§J 8 am Ende) zu entrichten gewesenen Natural= und 
Geldleistungen getreten sind, mit der Patrimonialgerichtsbarkeit selbst unentgeldlich in Wegfall, 
auch selbst dann, wenn die desfallsige Verbindlichkeit auf Grundstücken haftet. 
§14. Rücksichtlich der Befreiung des Grundbesitzes von den, anstatt ehemaliger Na- 
turalleistungen oder Naturaloblasten darauf übernommenen Geldgefällen ist zu unterscheiden 
zwischen 
a) denjenigen, welche als Ablösungsrenten nach den bisherigen Ablösungsgesetzen auf 
Grundstücke gelegt und auf die Landrentenbank überwiesen und bereits wirklich über- 
nommen worden sind; 
wegen dieser bewendet es bei den Bestimmungen des Landrentenbankgesetzes vom 
1 vten März 1832, 98 fg. und der Verordnung vom Aten März 1837, 812 fg., 
wonach sie lediglich durch Erlegung ihres fünf und zwanzigfachen Betrags in baa- 
rem Gelde oder in Landrentenbriefen nach dem Nominalwerthe, wiewohl unter 
Anrechnung des der inmittels vorgeschrittenen Amortisation halber stattfindenden 
Abzugs, vermindert oder getilgt werden können; — 
b) denjenigen, welche zwar durch, nach den seit dem Jahre 1832 erlassenen Ablösungs- 
gesetzen abgeschlossene Verträge als Ablösungsrenten übernommen, aber innerhalb 
der deshalb bestimmt gewesenen Frist auf die Landrentenbank, ungeachtet sie darauf 
überweisbar waren, nicht wirklich überwiesen worden sind; — 
derartige Ablösungsrenten sollen, wie hiermit bestimmt wird, der deshalb einge- 
tretenen Fristversäumnisse ungeachtet, bis zu dem § 21 dieses Gesetzes bestimmten
	        
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