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Schlusse der Landrentenbank auf diese annoch überwiesen werden können und von
derselben übernommen werden; jedoch hat der Berechtigte solchenfalls seine Be-
friedigung nach dem fünf und zwanzigfachen Betrage in Landrentenbriefen nach
dem Nominalwerthe zu erhalten und anzunehmen; —
und endlich
I) denjenigen Geldgefällen, welche schon vor Erlassung der Ablösungsgesetze an die
Stelle ehemaliger Naturalleistungen oder Naturaloblasten getreten, oder auch für
irgend eine Art von Geldleistungen als feste und fortlaufende Renten übernommen
worden sind (vergl. § 13);
dergleichen Geldgefälle gehören unter diejenigen, auf welche die nachstehenden
Bestimmungen anzuwenden sind.
* 15. Die Bestimmung des Ablösungsgesetzes vom 1 vten März 1832 §8 52 unter e
und die hierauf bezüglichen in § 2 des Gesetzes B vom 21sten Juli 1846, daß solche Geldge-
fälle, welche von Grundstücken zu gewissen Zeiten und nach in Voraus bestimmten Betrage zu
entrichten sind, nur nach freier Vereinigung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten
abgelbst werden können, wird hiermit aufgehoben.
§ 16. Vielmehr sollen alle solche als Reallasten auf Grund und Boden oder gewissen
dem Grundbesitze gleich zu achtenden Berechtigungen (§§ 14 und 29 des Gesetzes vom 6ten
November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher betreffend) haftende Geldgefälle, insoweit
sie nicht unentgeldlich oder gegen Entschädigung Seiten des Staats in Wegfall kommen, der
Ablösung auf einseitigen Antrag (Provocation) sowohl der Berechtigten, als der Belasteten,
und zwar nach folgenden näheren Bestimmungen unterliegen.
§ 17. Insoweit nicht unter den Betheiligten über die Ablösung etwas Anderes bedun-
gen worden ist, wobei es in jedem Falle sein Bewenden hat, steht rücksichtlich aller §8§ 10,
11 und 16 bezeichneten Geldabentrichtungen, es möge nun von dem Berechtigten oder von
dem Belasteten auf deren Ablösung angetragen (provocirt) worden sein, dem Belasteten die
Wahl zu,
a) und zwar ebenfalls nach seiner Wahl,
1) durch Erlegung des baaren zwanzigfachen Betrags oder
2) durch Gewährung des fünf und zwanzigfachen Betrags in Landren-
tenbriefen nach dem Nennwerthe an den Berechtigten, oder
3) auf beiderlei Weise neben einander,
unmittelbar abzulösen, oder,
b) behufs der mittelbaren Ablösung, das Geldgefäll an die Landrentenbank zu
Überweisen.
Letzteren Falls hat der Belastete, insofern die unmittelbare Ablösung durch baare Er-
legung des zwanzigfachen Betrags zu erfolgen haben würde, an die Landrentenbank den
abgerundeten (§18) vollen Betrag des Gefälls zu entrichten, und der Berechtigte von dieser