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den fünf und zwanzigfachen Betrag des abgerundeten vollen Gefälls in Landrentenbriefen
nach dem Nominalwerthe zu erhalten und anzunehmen.
Dasselbe Verhältniß zwischen dem Betrage der an die Landrentenbank zu entrichtenden Ge-
fällsrente und dem dafür dem Berechtigten von der Landrentenbank in Landrentenbriefen zu ge-
währenden Betrage tritt auch dann ein, wenn vertragsmäßig nach einem höhern oder nie-
drigern, als dem zwanzigfachen Betrage durch Capitalzahlung abzulösen sein würde. Es
ist nämlich, ohne Unterschied der Fälle, der zwanzigste Theil der dem Berechtigten gebüh-
renden Capitalzahlung, nach damit vorgenommener Abrundung, als jährliche Gefällsrente an
die Landrentenbank zu überweisen und von dieser zu übernehmen, dem Berechtigten aber der
fünf und zwanzig fache Betrag der von der Landrentenbank übernommenen Gefällsrenten
in Landrentenbriefen nach dem Nennwerthe zu gewähren.
Bei den an den Staatsfiscus zu entrichtenden Erbverwandlungszinsen (Allodifications=
canons) — vergl. Declaration vom 22sten Februar 1834 — findet jedoch ohne Rücksicht
auf den bei der Allodification festgesetzten höhern Ablösungsfuß die Ablösung von nun an nur
mit dem zwanzigfachen Betrage Statt; es ist daher auch bei künftigen Erbverwandlungen
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nur dieser Ablösungsfuß festzusetzen.
8 18. Die Geldgefälle, welche der Landrentenbank überwiesen werden, sind so a bzu—
runden, daß ihr jährlicher Betrag in vier Pfennigen ohne Rest aufgeht, und es ist zu dem
Ende der hierbei verbleibende Rest von dem Belasteten durch Erlegung des zwanzig fachen
Betrags an den Berechtigten unmittelbar abzulösen.
Die Landrentenbank hat sodann dem Berechtigten den fünf und zwanzigfachen Betrag sei—
ner sämmtlichen in demselben Termine übernommenen, in vorstehender Weise abgerundeten
Geldgefälle in Landrentenbriefen nach dem Nennwerthe und den mit den kleinsten Appoints
derselben nicht auszugleichenden Rest durch Baarzahlung zu gewähren, und dagegen von
diesem Zeitpunkte an den abgerundeten Betrag, welcher nunmehr als Gefällsrente in das
Grund= und Hypothekenbuch einzutragen ist, während der planmäßigen Amortisationsdauer
von fünf und funfzig Jahren von dem Belasteten zu beziehen.
19. Die Ueberschüsse, welche sich bei der Landrentenbank in Folge der ihr bereits
überwiesenen und sonst noch zufließenden Einnahmen gebildet haben und noch künftig ergeben
werden, fallen nach dereinstiger gänzlicher Abwickelung der Landrentenbankschuld als ein nach-
trägliches Aequivalent für Verwaltungskosten und etwa zu decken gewesene Ausfälle an die
Staatscasse zurück.
§ 20. Auf die von der Landrentenbank zu übernehmenden Geldgefälle, auf deren Ent-
richtung und Beitreibung, auf die dafür dem Berechtigten zu gewährenden Landrentenbriefe,
sowie auf die Tilgung der überwiesenen Geldgefälle, leiden alle wegen der Landrentenbank,
der an dieselbe überwiesenen Ablösungsrenten und der dafür zu gewährenden Landrentenbriefe
geltenden Bestimmungen Anwendung.