Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(137 ) 
III. 
Bestimmungen über das Verfahren. 
&30. Bei dem Verfahren auf die nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
zulässigen Provocationen auf Ablösungen treten allenthalben die einschlagenden Bestimmungen 
des Ablösungsgesetzes vom 1 7ten März 1832 ein. 
Es wird jedoch dieses Gesetz hiermit folgenden Abänderungen unterworfen. 
#31. Die Generalcommission hat bei künftighin an sie gelangenden Provocationen 
auf Ablösung, Gemeinheitstheilung oder Zusammenlegung von Grundstücken jedesmal zu er- 
wägen, ob, nach Beschaffenheit des Gegenstandes, die Bestellung zweier Specialcommissa- 
rien, eines rechts= und eines landwirthschaftsverständigen, nöthig, oder, wenigstens zur Zeit, 
die Beauftragung des einen oder des andern für entbehrlich zu erachten sei. Letztern Falls hat 
sie nur Einen Specialcommissar zu bestellen, diesen aber anzuweisen, daß er, sobald im Laufe 
der Verhandlungen die Mitwirkung eines zweiten Specialcommissars sich als erforderlich dar- 
stellt, oder von den Parteien oder einer derselben verlangt wird, zu berichten habe. 
632. Bei blbsingen aurb Capitalzahlung soll es von nun an nicht mehr der Aus- 
fertigung eines Recesses und der Bestätigung desselben durch die Generalcommission bedürfen, 
vielmehr zur Beurkundung der Ablösung ein Bekenntniß des Berechtigten genügen, daß er die 
Capitalzahlung erhalten habe und auf sein dadurch abgelöstes Recht verzichte. 
l33. Dieses Bekenntniß des Berechtigten ist bei der Grund= und Hypothekenbehörde des 
verpflichteten Grundstücks einzureichen, damit von derselben auf dessen Grund die zur Ablösung 
gelangende Oblast, insoweit selbige im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen ist, darin ge- 
löscht werde. Entgegengesetzten Falls ist nach der § 24 am Schlusse enthaltenen Bestimmung 
zu verfahren. 
34. Anlangend die Wahrnehmung der Rechte dritter Personen, so werden die hierüber 
im Gesetze vom 17ten März 1832, Abschnitt VI. enthaltenen Bestimmungen in nachstehenden 
Punkten abgeändert und erläutert: 
1) Insowett der Betrag gezahlter Ablösungscapitale das Consensquantum übersteigt, 
oder ein solches dem Besitzer überhaupt nicht zugestanden ist, können Ablösungscapitale, außer 
den § 182 des Ablösungsgesetzes vom 17ten März 1832 festgesetzten Verwendungen, auf 
Antrag des Besitzers, nach dem Ermessen der Lehns= oder Fideicommißbehörde auch zur Ver- 
besserung des berechtigten Grundstücks auf eine den Werth desselben bleibend erhöhende Weise 
verwendet werden. Die Zustimmung der Lehns= oder Fideicommißinteressenten ist dazu nicht 
erforderlich. 
2) Sollen Ablösungscapitale für von Lehn- oder Fideicommißgütern abgelöste Dienste, 
Grunddienstbarkeiten, Gefälle oder sonstige Leistungen vom Berechtigten zur Erkaufung eines 
zum Lehne oder Fideicommisse zu schlagenden Grundstücks verwendet werden, so bedarf es hierzu 
1851. 23
	        
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