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einer besondern Einwilligung der Mitbelehnten oder Fideicommißinteressenten nicht; vielmehr
ist solche lediglich von der Einwilligung der Lehns- oder Fideicommißbehörde, welche allein
hierüber zu cognosciren hat, abhängig.
835. Insofern die zur Ablösung durch Capitalzahlung gelangende Berechtigung Zu—
behör eines Grundstücks war, und nicht blos einer Person, namentlich einer moralischen, wie
Stiftungen, Körperschaften, Gemeinden u. s. w. zustand, sind die Bestimmungen im Vlten Ab-
schnitte des Ablösungsgesetzes vom 17ten März 1832, der Verordnung vom 3 üsten Juli
1837 und des Gesetzes vom 15ten Januar 1838, soweit nicht vorstehend Abänderungen ge-
troffen worden sind, in Obacht zu nehmen. Es können deshalb von den Verpflichteten die
Capitalzahlungen mit der Wirkung der Befreiung nur vor der Grund= und Hypothekenbehörde
des Berechtigten oder des Verpflichteten geschehen.
Diese Behörde hat sodann, dafern sie nicht selbst zugleich die Grund= und Hypotheken-
behörde des berechtigten Grundstücks oder von dieser mit Auftrag versehen ist, welchenfalls
von ihr selbst, nach § 170 des angeführten Gesetzes, für Befriedigung oder Sicherstellung der
Realgläubiger zu sorgen ist,
a) wenn der Berechtigte durch ein Zeugniß der Grund= und Hypothekenbehörde des be-
rechtigten Grundstücks nachweist, daß die Ueberlassung des Ablösungscapitals an ihn unbedenk-
lich erfolgen könne, letzteres an ihn auszahlen zu lassen;
b) wenn aber der Berechtigte ein solches Zeugniß nicht beibringt, das Ablösungscapital
zum Depositum zu nehmen, die erfolgte Einzahlung der Grund= und Hypothekenbehörde des
berechtigten Grundstücks anzuzeigen, und dieser die weitere Veranstaltung zu überlassen.
36. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind die Ministerien der Justiz, des Innern
und der Finanzen beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 15ten Mai 1851.
Friedrich August.
Richard Freiherr von Friesen.