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MÆ 42) Verordnung,
die Ausübung der Jagd betreffend;
vom 13ten Mai 1851.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig
von Sachsen rc. 2c. 4c.
haben beschlossen, wegen der fernern Ausübung der Jagd beziehendlich auf Grund der hierzu
ertheilten ständischen Zustimmung zu verordnen, wie folgt:
& 1. Es bewendet bis auf Weiteres bei der provisorischen Bestimmung im 8 1 unter à
der Verordnung vom 13ten August 1849, daß den Eigenthümern und Nutznießern von
Grundstücken die selbstständige Ausübung der Jagd auf denselben ohne Rücksicht auf ihre Größe
dann verstattet bleiben soll, wenn und insoweit mit diesen Grundstücken bereits vor dem 2ten
März 1849 das Jagdrecht verbunden war.
Dieses Befugniß zur selbstständigen Ausübung der Jagd geht jedoch im Falle einer Dis-
membration auf die Erwerber der dismembrirten Grundstücke nicht über. Dasselbe erstreckt
sich auch nicht auf einzelne, von dem Hauptgute getrennt liegende Parcellen, dafern letztere,
1) wenn sie zur Forstcultur benutzt werden, nur 5 Acker oder darunter enthalten, oder
2) außerdem nur 30 Acker oder darunter umfassen.
Auf solche Grundstücke leiden die Bestimmungen § 4 fg. Anwendung.
6 2. Eine gleiche selbstständige Ausübung des den Grundbesitzern und Nutznießern auf
eignem Grund und Boden zustehenden Jagdrechts ist denselben auf solchen Besitzungen ge-
stattet, welche in einem oder mehreren an einander grenzenden Flurbezirken einen land= oder
forstwirthschaftlich benutzten Flächenraum von wenigstens 300 Ackern einnehmen und in
ihrem Zusammenhange durch ein fremdes Grundstück nicht unterbrochen sind. Die Trennung,
welche Eisenbahnen, Wege und Gewässer bilden, Letztere mit Ausnahme der Elbe, werden als
Unterbrechungen des Zusammenhanges nicht angesehen.
§ 3. Gemeinden und Corporationen dürfen jedoch das Jagdrecht in keinem Falle anders
als durch Verpachtung oder angestellte und verpflichtete Jäger ausüben, auch wenn sie schon
vor dem 2ten März 1849 zur Ausübung der Jagd berechtigt waren.
§4. Alle Grundstücke, auf denen die selbstständige Ausübung der Jagd nicht nach §§ 1
und 2 gestattet ist, sind zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu vereinigen.
5. Die nach §§# 1 und 2 zur selbstständigen Ausübung der Jagd nicht geeigneten
Grundstücke eines Gemeinde= oder Flurbezirks sind, dafern sie mindestens eine zusammen-
hängende jagdbare Fläche von 300 Ackern umfassen, zu einem eignen, außerdem aber mit den
Grundstücken eines oder mehrerer benachbarter Gemeinde= oder Flurbezirke zu einem gemein-
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